Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie anscheinend laut Vertrag verpflichtet waren, die angemieteten Teile zurück zu geben, müssten Sie dies beweisen. Ggf. haben Sie einen Bekannten oder Verwandten, der Ihnen beim Verpacken der Satelittenschüssel geholfen hat, und den Sie als Zeugen benennen könnten.
Haben Sie einen solchen Zeugen nicht, können Sie nur versuchen aufgrund des Entsorgen des Verpackungsmaterials ein Mitverschulden zu argumentieren. Die verspätete Information dürfte an sich unschädlich sein, da angenommen werden muss, dass auch bei zeitnaher Information und Ihrem Hinweis innerhalb von wenigen Tagen nach Rücksendung Ihr Verpackungsmaterial bereits entsorgt oder mit anderem Altpapier vermischt ist, so dass es nicht mehr aufgefunden werden kann. Es ist aber eine Wertungsfrage, ob wirklich das Verpackungsmaterial aufbewahrt werden muss, wenn gemietete Ware zurück gegeben wird, so dass ein Risiko besteht.
Wenn die Rechnung kommt, sollten Sie auch deren Höhe prüfen. Ggf. kann man die Halterung der Arme beim Hersteller nachbestellen. Sie sollten keinesfalls ohne Weiteres den damals ggf. im Rahmen der Kalkulation mitgeteilten Neuwert der Satelittenschüssel bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Dr. Scheibeler,
zunächst einmal vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort auf meine Frage.
Eine Nachfrage hätte ich aber noch:
Haben Sie davon Kenntnis, ob sich an dieser extrem Verbraucher feindlichen Rechtslage in absehbarer Zeit etwas ändern könnte, etwa dahingehend, dass der Vermieter zumindest teilweise in die Mitverantwortung genommen wird ?
Z.B. die Verpflichtung zur zeitnahen Kontrolle auf Vollständigkeit einer Rücklieferung incl. der Pflicht zur unverzüglichen Kontaktaufnahme mit dem Lieferanten falls Unstimmigkeiten festgestellt werden.
In meinem Fall hätte dies, vorausgesetzt das Verpackungsmaterial wäre noch vorhanden gewesen und nicht samt Inhalt in den Abfall gelandet und entsorgt worden, eine schnelle Klärung zur Folge gehabt.
Mit der jetzigen Rechtsprechung sind ja dem Vermieter, im Falle dass der Verbraucher nicht entsprechende Vorsorge trifft (s.u.),
sämtliche Türen und Tore für Schlamperei, Nachlässigkeit, Manipulationen oder sogar Betrug geöffnet.
Da ich selbst noch an anderen Stellen in meinem Haushalt Miethardware im Einsatz habe und diese auch irgendwann zurückgeben muss, bin ich bereits am überlegen, ob ich nicht zur Aufsicht beim Einpacken einen Notar beauftragen muss, der dann die Vollständigkeit und ordnungsgemäße Übergabe an die Spedition oder an den Paketdienst höchst amtlich beglaubigt.
Eine andere Variante wäre noch, die Komponenten persönlich beim Vermieter abzugeben und die Übergabe der einzelnen Teile
protokollarisch bestätigen zu lassen (mitunter sind da aber Fahrstrecken von mehreren 100 Km zurückzulegen).
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedaure aber ich habe keine Kenntnis dass an dieser allgemeinen Beweislastverteilung etwas geändert werden soll. Diese betrifft auch andere Bereiche, z.B. die Rücksendung von im Internet oder Katalog gekaufter Ware bei Nichtgefallen. Auch hier ist der Verbraucher beweispflichtig für die Rückgabe aller Teile und haftet auch bei einem Verlust oder Beschädigung durch den Paketdienst.
Die Herbeiziehung eines Notars beim Einpacken halte ich nicht für erforderlich, vielmehr würde auch ein Verwandter oder Bekannter reichen wenn es um die Frage geht, ob alle Teile eingepackt wurden. Die Gefahr des Verlustes durch einen Paketdienst bestünde noch immer, hier wäre dann die persönliche Ablieferung vor Ort in der Tat das sicherste, aber auch sehr teuer, wie Sie sehr zutreffend ausführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler