Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
In der Tat ist das Widerrufsrecht bei Sonderanfertigungen nicht gegeben, ich verweise insoweit auf § 312g BGB. Wenn aber nur die Türoberfläche und das Glas aus vorhandenen Vorgaben ausgewählt wurde, liegt keine Sonderanfertigung vor. Etwas anderes gilt aber bei speziell vorgegebenen Größenmaßen. Das ist aber stets eine Einzelfallabwägung, es kommt im Grunde darauf an, ob sich der Kaufgegenstand problemlos weiterverkaufen läßt.
Weiter setzt das Widerrufsrecht eine Online-Bestellung voraus, d.h. wenn Sie die Tür in einer Filiale bestellt haben, haben Sie kein Widerrufsrecht.
Ein gesetzliches Umtauschrecht bei fehlerfreier Ware gibt es aber nicht, d.h. wenn Sie kein Widerrufsrecht haben und die Tür Ihren Vorgaben entspricht, können Sie nichts machen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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