Sehr geehrter Ratsuchender,
die Rückzahlung bedarf keiner Begründung, wobei allerdings bei einer Schenkung dann auch tatsächlich Schenkungssteuer anfallen wird.
Zu den Einzelfragen nehme ich wie folgt Stellung:
1.)
Dieses wäre nur auf den ersten Blick sinnvoll. Bei einer Bareinzahlung müsste aufgrund des Geldwäschegesetzes Ihr Vater dann die Herkunft nachweisen.
Dass er das Geld über so viele Jahre in bar im Haus behalten hat und erst jetzt einzahlt, entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Daher dürfen Sie so nicht vorgehen, da dann die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens besteht.
Davon ist also abzuraten.
2.)
Dieses wäre der richtige Weg, auch wenn Ihr Vater dann von der Bank befragt werden würde. Allerdings muss er der Bank keine Auskunft erteilen und sollte dieses auch nicht. Notfalls sollte er dann die Bank wechseln, falls dieses nach den gesamten Umständen möglich ist.
Bei der letzten Teilzahlung könnten Sie „freiwillige Rückzahlung des Darlehens" angeben, so dass dann eigentlich deutlich wird, dass dieses nicht auf Anforderung geschehen ist.
Dieses ist bei den beiden ersten Teilbeträgen nicht möglich, da es – siehe unten – eben nicht als Darlehen vereinbart gewesen ist. Sie brauchen aber gar nichts angeben, so dass es dann als Schenkung einzustufen wäre.
Aber nur dieses ist der rechtlich legitime Weg, auch wenn dann für 300.000 die Schenkungssteuer anfallen würde .
3.)
Die Zahlungen aus den Jahren 2006 und 2008 wird man nicht nachträglich als Darlehen einstufen können. Es bestand eine Einigung als Schenkung und die Zahlungen wurden so auch bezeichnet.
Daher wird man bezüglich dieser Zahlungen also keine Umdeutung vornehmen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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