Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch für die Krankenkasse gilt die dreijährige Verjährungsfrist.
So sieht es auch die aktuelle Rechtsprechung:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Dezember 2011, Aktenzeichen 11 U 127/10
:
Aber:
Es handelt sich hier um zu Unrecht erhaltene Leistungen, mithin eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB
.
Die Regelverjährung des § 195 BGB
beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB
).
Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB
verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.
Das bedeutet, sowie die Versicherung von dem Fehler Kenntnis erlangt hat, muss sie dies anzeigen. Die Frage stellt sich also, wann genau die Versicherung von ihrem Fehler Kenntnis erlangt hat. Wusste diese das schon 2014 ist sicherlich Verjährung eingetreten. Ist das jetzt dieses Jahr erst aufgefallen ist es nicht verjährt.
Merkwürdig ist es schon da auch bei Versicherungen Jahresabschlüsse gemacht werden und es hätte Ende 2014 auffallen müssen. Ich würde an Ihrer Stelle zunächst deutlich machen das der Anspruch aus Ihrer Sicht verjährt ist und dann sehen was die Versicherung an Informationen rausrückt über den Zeitpunkt der Kenntniserlangung. Wichtig ist dass alles schriftlich passiert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Vicky Neubert, Dipl.-Jur.
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