Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten, wobei ich darauf hinweisen möchte, dass eine abschließende Beurteilung ohne genaue Kenntnis von Arbeits- und Fortbildungsvertrag nicht möglich ist. Die nachfolgenden Darstellungen sind daher nur als vorläufige Beurteilung zu verstehen.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 14.01.2009, Az: 3 AZR 900/07
sind Rückzahlungsklauseln in Forbildungsverträgen nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig und unterliegen vollinhaltlich der gerichtlichen Nachprüfung.
Die wichtigsten Grundzüge des Urteils sind, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird.
In Ihrem Fall fehlt es wahrscheinlich bereits an dem ersten Punkt, denn bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bringt Ihnen die Ausbildung überhaupt nicht, weder eine fachliche noch eine geldwerte Verbesserung.
Die Durchführung der Fortbildung gibt Ihnen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zuweisung einer adäquaten Position, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, was aber wohl nicht der Fall war.
Um die erworbenen Fähigkeiten einsetzen zu können, müssen Sie daher den Arbeitgeber wechseln.
Nach der Klausel sind Sie nur dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn Sie, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben, innerhalb einer bestimmten Frist kündigen.
Die Nichtverwendbarkeit der erworbenen Qualifikation bei diesem Arbeitgeber kann durchaus einen solchen wichtigen Grund darstellen, denn Sie haben investiert im Zusammenwirken und ja wohl auch mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers.
Da die finanziellen Investitionen nicht unerheblich waren, ist es Ihnen wohl nicht zuzumuten, auf die Anwendung der dadurch erworbenen Qualifikation noch drei Jahre zu warten. Ich denke schon, dass hieraus ein wichtiger Grund für die Kündigung formuliert werden kann.
Der Unterschied zwischen der Kündigung und einer Aufhebung liegt darin, dass die Kündigung einseitig erklärt wird, eine Aufhebung hingegen ein Vertrag ist, der nur durch übereinstimmende Willenserklärungen BEIDER Parteien zustande kommt.
Allerdings kann in einem Aufhebungsvertrag deutlich mehr geregelt werden. So kann z.B. ausdrücklich aufgenommen werden, ob Rückzahlungen zu erfolgen haben oder nicht. Sie sollten eine solche Verpflichtung nicht anerkennen.
Vorsorglich sollten Sie zudem das Arbeitsverhältnis noch einmal unbedingt, nicht nur hilfsweise, kündigen.
Ferner rate ich Ihnen, auf jeden Fall vor Unterzeichnung einer solchen Aufhebung den vorgesehenen Text durch einen Anwalt prüfen lassen. Ich stehe Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 19.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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