Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre Online-Anfrage bedanke ich mich herzlich und möchte sie gerne unter Berücksichtigung Ihrer Angaben nachfolgend beantworten. Allerdings sage ich offen, dass hier im Rahmen der summarischen Prüfung (s. Hilfe-Button) keine abschließende Beantwortung möglich ist und sie daher durchaus einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit einer abschließenden Prüfung und zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen beauftragen sollten.
1.
Generell stünde Ihnen wegen des wohl vorliegenden Verzuges mit der Zahlungsverpflichtung ein vertragliches Rücktrittsrecht vom Plattenvertrag zu, sodass im Rahmen dieser Kündigung die Verwertungsrechte an sie zurück fielen. Aufgrund der Insolvenz dürfte sich dies aber erledigt haben, soweit die Firma endgültig liquidiert wurde. Ab Stellung des Insolvenzantrages ist eine Kündigung ausgeschlossen (§§ 112
, 119 InsO
). Allerdings enthalten Plattenverträge zumeist entsprechende Lösungklauseln, die unter Umständen noch greifen. Wenn allerdings kein Rechtnachfolger des Nutzungsrechts (von der „insolventen“ Firma oder ein Erwerber im Rahmen der Zwangsvollstreckung) mehr vorhanden ist, können Sie sich dies sparen.
2.
Ein Erwerb der Rechte durch die neue Firma könnte zudem im Rahmen der Insolvenz erfolgt sein. Gemäß §§ 34
, 35 UrhG
darf der Nutzungsberechtigte ohne die Zustimmung des Urhebers grundsätzlich keine Weiterübertragung vornehmen. Insoweit kann der Urheber einer Übertragung der Verwertungsrechte im Rahmen der Zwangsvollstreckung an den Gläubiger widersprechen. Wenn dies aber nicht erfolgt ist, könnte die neue Firma die Rechte erworben haben. Sollte aber eine solche Rechtsnachfolge bzgl. der Rechteverwertung durch die neue Firma eingetreten sein, dann wäre das Nutzungsrecht im Zweifel verloren bzw. die Nutzung durch die neue Firma möglich. Dann blieben etwaige Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB
, wegen vorsätzlicher Schädigung bzw. wegen der evtl. betrügerischen Machenschaften.
Ansonsten kann allerdings, bei endgültiger Insolvenz, an einen Rückruf nach § 41 UrhG
gedacht werden wegen Nichtausübung durch den insolventen Rechteinhaber (dies ist nicht durch die illegale Nutzung, siehe sogleich, ausgeschlossen).
2.
Wenn nunmehr eine neue Firma (nicht Rechteinhaber nach obigen Ausführungen) die Musikstücke weiter verwertet, ist dies eine klare Verletzung Ihrer Urheberrechte. Denn, vorbehaltlich der genauen Prüfung des Plattenvertrages und der Möglichkeit der Einräumung eines Verwertungsrechts für die ehemalige Plattenfirma, berechtigt der Vertrag grds. nur den ursprünglichen Lizenznehmer zur Nutzung, nicht den Inhaber der neuen Firma. Von daher wäre an eine entsprechende Abmahnung und Nutzungsuntersagung, auch an Schadensersatz wegen der Nutzung Ihrer Urheberrechte zu denken.
3.
Ob daneben eine eigene Nutzung möglich ist, wird auch davon abhängen, inwieweit die vertragliche Regelung Ihnen noch eigene Nutzungsrechte überließ. Generell bleibt der Urheber auch weiterhin befugt seine Rechte zu nutzen, soweit der Vertrag dies nicht ausschließt. Allerdings dürfte, aufgrund der Insolvenz, der ehemalige Lizenznehmer nicht mehr ein Problem insoweit darstellen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 22.09.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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