Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
ich befürchte, Sie verwechseln hier die steuerrechtliche 10-Jahres Frist: Jeder Elternteil kann alle 10 Jahre jedem Kind bis zu 400.000,00 DM schenkweise zuwenden. Stirbt der Schenkende in dem 10-Jahres-Zeitraum, geht die Schenkung in die Berechnung der Erbschaftssteuer ein. Überlebt er die Schenkung 10 Jahre oder mehr, so fallen für die 400.000,00 DM weder Schenkungs- noch Erbschaftssteuer an.
Ihre Einschätzung, wonach ein Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers in Höhe der geleisteten Zahlungen bestehen kann, ist korrekt:
Nach § 528 BGB
kann ein Schenker vom Beschenkten das Geschenk herausverlangen, wenn er später nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Nach § 90 BSHG (Bundessozialhilfegesetz) kann der Sozialhilfeträger, wenn der Hilfeempfänger für die Zeit, in der er Sozialhilfe erhält, einen Anspruch ,z.B.: Unterhaltsansprüche , gegen eine andere Person hat durch sog. Überleitungsanzeige bewirken, daß dieser Anspruch in Höhe der gezahlten Sozialhilfe auf den Sozialhilfeträger übergeht. Im Falle der Inanspruchnahme von Sozialhilfe, kann der Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB
in Höhe der gezahlten Sozialhilfeleistungen immer auch gegen den Willen des Schenkers übergeleitet werden. § 90 BSHG dient nämlich der Durchsetzung des Grundsatzes von der Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Mit dem Instrumentarium des § 90 BSHG wird der gesetzlich gewollte Vorrang der Personen, die dem Sozialhilfeempfänger Hilfe gewähren können, nachträglich wiederhergestellt.
Der Anspruch aus § 528 BGB
erlischt daher auch dann nicht, wenn der Sozialhilfeträger diesen erst nach dem Tod des Schenkers auf sich überleitet. So hat es der Bundesgerichtshof entschieden. BGH IV ZR 212 / 94, NJW´95, 2287 ff
Ich empfehle Ihnen, einen auf Erbrecht spezialisierten Kollegen aufzusuchen. Dieser soll Ihre Mutter und Sie dahingehend beraten, ob es eine Konstellation gibt, in der dieses Rückforderungsrecht ggf. abgemildert werden kann. Fragen Sie vorab, ob er sich mit einer solchen Problematik auskennt.
Mit freundlichen Grüßen
Fabian Sachse
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.03.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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18.03.2005
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15:01
Antwort
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