Sehr geehrte Ratsuchende,
ist der geschenkte Vermögensgegenstand bei Ihnen als Beschenkten nicht mehr vorhanden, entfällt der Anspruch des Sozialhilfeträgers.
Eine Ausnahme würde nur dann bestehen, wenn Sie in Kenntnis der drohenden Bedürftigkeit des Vaters diese Schenkung vorgenommen haben.
Dann wird man davon ausgehen, dass die zweite Schenkung nur den Zweck hatte, den Sozialhilfeträger zu schädigen.
Das würde dann über § 242 BGB sicherlich dann ausnahmsweise zu einem Anspruch des Sozailhilfeträgers führen können, wäre aber eine Einzelfallentscheidung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
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