Sehr geehrter Ratsuchender,
hier kann der Partner in der Tat die Hälfte zurückfordern, SOFERN keine anderslautende Vereinbarung getroffen worden ist.
Der Grund besteht darin, dass Sie als sogenannte Gesamtschuldner in der Haftung stehen und der Ausgleich dann, wenn einer gezahlt hat, in der Tat pro Kopfteil, hier also zur Hälfte, zu erfolgen hat.
Sofern also keine andereslautende Vereinbarung besteht und andere Aspekte (Partner hat Kredit allein genutzt etc) vorliegen, die ich derzeit nicht erkennen kann, sollten Sie den Anspruch dem Grunde nach anerkennen, damit es eben nicht zur Klageverfahren kommt.
Kommt es zu einem Gerichtsverfahren und der Anspruch wurde auch schon außergerichtlich von Ihnen anerkannt, sollten Sie dieses Anerkenntnis im Gerichtsverfahren sofort wiederholen und beantragen, ihm dann die Kosten aufzuerlegen - ansonsten hätten Sie die Kosten zu tragen.
Hartz IV Leistungen sind in der Regel unpfändbar, wobei aber im Einzelfall die Pfändungsfreigrenze auf Antrag herabgesetzt werden könnte.
Dem Anwalt sollten Sie gegenüber die Forderung anerkennen und die Leistungsbereitschaft anzeigen. Sicherlich wird dann von Ihnen der Nachweis der Leistungsunfähigkeit gefordert werden, den Sie auch erbringen sollten (eine Kopie des Bescheides wird genügen).
Wenn Sie überhaupt nicht reagieren, werden Sie wohl verklagt werden und müssen dann (da es eben am Anerkenntnis fehlt und Sie dann auch Anlaß zur Klage gegeben haben) die Kosten tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle