Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts:
Entscheidend ist vorliegend, welche Produkte konkret Vertragsbestandteil geworden sind. Sind Ihrerseits andere Produkte als vereinbart geliefert worden, könnte der Kunde aufgrund einer Falschlieferung die Nacherfüllung ( Lieferung der richtigen Produkte ) verlangen.
Nach Ihrer Schilderung ist aber gerade dies nicht der Fall.
Sofern in Ihrem Angebot die Ware nicht ausdrücklich beschrieben worden ist, sondern auf unterschiedliche Artikel - ohne konkrete Bezeichnung - verwiesen worden ist, erscheint mir nicht ersichtlich, mit welcher Begründung der Kunde versucht, an eine bestimmte Kollektion zu kommen.
Sofern er sich auf das Bild beruft, welches grundsätzlich Teil des Angebots sein kann, müsste konkret an Ihrem Angebot geprüft werden, inwiefern dies Vertragsbestandteil geworden ist. Dies kann im Rahmen dieser Online- Anfrage nicht abschließend beurteilt werden.
Sofern Sie das Bild als Beispielsfoto gekennzeichnet haben, wird der Kunde keinen anspruch auf die dort abgebildete Ware haben.
Nach Ihrer Schilderung war aus dem Angebot erkennbar, dass nicht konkrete Ware verkauft wird, sondern ein "Überraschungspaket".
Ich emfehle Ihnen, Ihr Angebot nochmals unter diesem Aspekt zu überprüfen. Sofern Sie objektiv zu dem Ergebnis kommen, dass ein verständiger Beobachter Ihr Angebot eindeutig als "Überraschungspaket" ohne die Zusicherung bestimmter Artikel versteht, wird der Kunde keine Ansprüche auf Nacherfüllung haben, da Sie Ihre Leistung vertragsgemäß erbracht haben.
In diesem Fall sollten Sie die Forderung des Kunden zurückweisen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt