Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Kenntnis des konkreten Umstände des von Ihnen geschlossenen Vertrags nicht möglich ist.
Ihren Angaben nach haben Sie einen Kaufvertrag gemäß im Sinne des § 433 BGB
geschlossen, wobei Sie als Verkäufer zur mangelfreien Übergabe und Übereignung der Kaufsache und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist.
Ihre Sachverhaltsschilderung verstehe ich dahingehend, dass sowohl der Kaufpreis durch den Käufer gezahlt als auch der Kaufgegenstand durch Sie übergeben wurde. Danach hat der Käufer den Kaufvertrag, der als Fernabsatzgeschäft geschlossen worden ist, widerrufen.
Hiernach ist der Vertrag abzuwickeln. Da der Käufer aber den Kaufgegenstand bereits in unmittelbarem Besitz hatte, ist die so genannte Leistungsgefahr auf ihn übergegangen. Das heißt, er müsste im Ernstfall darlegen und beweisen, dass der Kaufgegenstand im Rahmen der Abwicklung ordnungsgemäße an Sie übersandt wurde.
Derzeit haben Sie grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis, wenn der Gegenstand Ihnen zurückgesandt wird.
Das heißt, der Kunde soll sein Geld ruhig einklagen.
Ich kann Ihnen bei direkter Beauftragung anbieten, mich der Sache anzunehmen, und Sie gegenüber dem Käufer außergerichtlich zu vertreten, damit ich ihm klarmache, dass er keinen Anspruch hat, um einen möglichen Prozess zu vermeiden und damit das Prozessrisiko vollständig zu umgehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich etwaige Unklarheiten ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 29.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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29.04.2014
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21:25
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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