Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
leider habe ich keine guten Nachrichten für Sie.
Die Auffassung der Krankenkasse ist zutreffend; Ihr Anspruch ist verjährt.
Die Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I
beträgt vier Jahre.
"Verjährung
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind."......
Die Verjährung ist danach Ende 2017 eingetreten.
Diese Beurteilung ändert sich auch nicht auf Grund der Tatsache, dass die Krankenkasse nicht auf die Verjährung hingewiesen hat. Dazu besteht keine Verpflichtung.
Ungeachtet dessen haben Sie nach Ihren Angaben auch die Widerspruchsfrist nicht eingehalten. Bei dieser Frist handelt es sich um eine sogenannte Notfrist. Sie ist auch nicht verlängerbar. Will man nach Verstreichen einer solchen Frist noch Widerspruch einlegen, geht dieses nur eingeschränkt und setzt auch voraus, dass am Verstreichen der Frist kein Verschulden gegeben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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