Sehr geehrter Fragesteller,
Frage 1:
"Sozialversicherungsbeiträge für mich entrichtet wurden, frage ich mich, ob ich diese evtl. zurückerstattet bekommen kann."
Ja, dies ist nach § 26 SGB IV
innerhalb der Verjährungsfrist grundsätzlich möglich, wenn eine Versicherungspflicht nicht vorlag und Sie keine Leistungen in Anspruch genommen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Danke für die schnelle Antwort!
Dass heißt es gibt für die Rentenversicherung z.B. keine Möglichkeit die Beiträge einfach eigenmächtig in "freiwillige" Beiträge umzuwidmen, um die Rückerstattung zu vermeiden?
Nachfrage 1:
"Dass heißt es gibt für die Rentenversicherung z.B. keine Möglichkeit die Beiträge einfach eigenmächtig in "freiwillige" Beiträge umzuwidmen, um die Rückerstattung zu vermeiden?"
Nein.
Denn bestünde diese Möglichkeit, würde die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beitrage ja tatsächlich ins Leere laufen, weil die DRV solche Beiträge dann kategorisch als freiwillige Beiträge ansehen würde, um eine Rückzahlung zu verhindern.
Es ist vielmehr so, dass Sie das Wahlrecht haben, ob Sie auf eine Rückforderung verzichten und statt dessen die Beitragszahlungen als freiwillige Beiträge berücksichtigen lassen. Dies ergibt sich aus § 202 Satz 1 SGB VI
.