Sehr geehrter Fragesteller,
gerne helfe ich Ihnen, die rechtliche Seite des Falles aufzuklären . Dazu würde ich jedoch gerne die "Unterlagen" sehen; bitte übersenden Sie diese hier oder per Email.
Vorweg: Der § 548 hat entscheidende Bedeutung für Sie, denn der Verjährungsbeginn stellt einzig und alleine auf die Rückgabe der Mietsache ab, nicht auf den eventuell noch weiter laufenden Mietvertrag (siehe BGH, Urteil vom 15.3.2006, AZ: VIII ZR 123/05). Somit beginnt die halbjährige Frist für echte Schadenersatzansprüche am 23.1. und endet jedenfalls vor dem 29.7., so dass Schadenersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjährt wären!
Anders die Frage nach den Nebenkosten, da diese bis zum Ende des Jahres nach der Abrechnungsperiode geltend gemacht werden können.
Fraglich wie es mit den Belegen ist. Der Mieter kann nicht verlangen, dass ihm Fotokopien der Belege oder bestimmter Belege zugesandt werden, auch wenn er anbietet, die Kosten hierfür zu erstatten (BGH, Urteil v. 8.3.2006, VIII ZR 78/05, WuM 2006 S. 200). Er hat nur Anspruch auf sogenannte "Einsichtnahme". DIese hat man Ihnen freiwillig gewährt, so dass die Frage offenbleibt, welche Posten ersatzfähig sind. Dies kann ich ohne Kenntnis des Mietvertrages und der Abrechnung nur pauschal beantworten.
Danach müsste ihre Abrechnung zunächst formell in Ordnungs sein. Formell ordnungsgemäß ist eine Abrechnung jedenfalls nach den Voraussetzungen des § 259 BGB dann, wenn folgende Angaben enthalten sind - Zusammenstellung der Gesamtkosten, Angaben und Erläuterungen zum Verteilerschlüssel, Abzug der Vorauszahlungen, Berechnung des Anteils des Mieters. Materiell, also inhaltlich orientiert sich die Rechtmäßigkeit wie erwähnt am Mietvertrag und ob die Kosten umgelegt werden können oder nicht; Zweifel sind auszuräumen.
Die Kanalreinigung ist in der Regel kein zulässiger Posten bei den Nebenkosten, denn er gehört zur Instandhaltung der Mietsache und ist Pflicht des Vermieters, § 535 BGB. Grundsätzlich kann er Ihnen diese NICHT berechnen. Auch ist es keine "Kleinreperatur": Insbesondere sei es dem Mieter nicht möglich, den Verschleiß eines Abflussrohres durch besonders sorgsame und pflegliche Behandlung zu verringern (AG Charlottenburg, Urteil vom 31.8.2011, Az: 212 C 65/11).
Wird die Rohrreingung jedoch als Schadenersatz geltend gemacht , weil sie diese notwendig gemacht haben, so ist das möglich (AG Saarburg, Urteil vom 07.08.2002, Az: 5 C 295/02). In Ihrem Fall wäre der Anspruch aber eben verjährt! DIe Kanalreinigung wäre also nicht zu bezahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen