Sehr geehrter Fragesteller,
bei einer Grenzüberbauung können dem Eingeschränkten verschiedene Ansprüche zustehen, z.B. eine Überbaurente oder im schlimmsten Fall der Anspruch auf Abriss.
Allerdings ist hierbei § 912 BGB
zu beachten:
"Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat."
Ich nehme an, dass kein Widerspruch erfolgte, sodass auch der neue Eigentümer daran gebunden ist.
Ein Abriss der Garage wäre überdies in höchstem Maße unverhältnismäßig, sodass auch dieses für den Nachbarn ausscheidet.
Ansprüche bestehen daher Ihnen gegenüber nicht.
Diese Antwort ist vom 04.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Vielen Dank. Was bedeuten bitte die Begriffe 'Vorsatz' und 'grobe Fahrlaessigkeit'?
Sehr geehrter Fragesteller,
dies bedeutet, wenn entweder absichtlich oder wegen Missachtung sämtlicher Vorschriften gebaut worden ist, wovon ich allerdings nicht ausgehe.
Bei weiteren Fragen können Sie mich auch weiter direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt