Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist ein mündlicher Kaufvertrag zustande gekommen, der mit Rechnung und Zahlung bereits teilweise umgesetzt wurde.
Der Käufer hat daher grundsätzlich kein Recht zur Rückabwicklung bzw. Sie könnten auf Einhaltung des Vertrages, also auf Abnahme des Kaufgegenstandes bestehen.
Wenn Sie aber aus Kulanz doch den Kauf rückabwickeln, dann können Sie die gesamten Rückabwicklungskosten, die konkret entstanden sind, fordern.
Sie müssen dann so gestellt werden, als wäre nie ein Vertrag geschlossen worden.
Das heisst aber auch, dass nicht ein bestimmter Prozentwert vom Kauf angesetzt werden kann. Das hätte vorher vereinbart werden müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Vielen Dank Herr Richter für die schnelle Antwort.
Es sind ja bisher fast nur Kosten Entstanden die sich in Arbeitszeit niederschlagen, daher werde ich wohl den Weg gehen auf den geschlossenen Vertrag zu Bestehen. Verstehe es so das Sie mir dazu raten weil ja konkret nichts belegbar ist.
Gibt es im BGB einen Paragraph wo das geregelt ist, das ich den Kunden darauf hinweisen kann?
Vielen Dank
Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können darauf verweisen, dass ein wirksamer Vertrag nach Paragraf 433 BGB geschlossen wurde und kein Rücktrittsrecht besteht.
Beste Grüße
RA Richter