Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich können Sie bei Lieferung eines mangelhaften Produkts im Rahmen der Gewährleistung wählen, ob Sie die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, § 439 Absatz 1 BGB
. Eine Rückabwicklung des Vertrages kommt dagegen erst in Betracht, wenn die Nacherfüllung verweigert wird oder fehlgeschlagen ist, siehe § 440 BGB
. Eine Art der Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn mit ihrer ordnungsgemäßen Erbringung innerhalb angemessener Frist nicht mehr zu rechnen ist und daher das weitere Zuwarten mit der Geltendmachung von Sekundärrechten sinnlos scheint. Ein Fehlschlagen liegt daher z.B. dann vor, wenn bisherige Fehlversuche offenbart haben, dass der Verkäufer zu ordnungsgemäßer Nacherfüllung nicht in der Lage ist.
In Ihrem Fall wurde vom Hersteller selbst mehrfach erfolglos versucht, den Fehler zu beheben. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch der Verkäufer nicht zur Fehlerbeseitigung in der Lage sein wird (zumindest wenn es sich um den gleichen Fehler handelt). Meines Erachtens sind Ihnen daher weitere Reparaturversuche nicht mehr zumutbar, so dass Sie vom Kaufvertrag zurücktreten können. Ist der jetzt aufgetretene Fehler dagegen nicht identisch mit dem vorherigen, müssten Sie dem Verkäufer ggf. die Möglichkeit der Nacherfüllung einräumen - hierbei sollten Sie sich aber nicht auf eine Reparatur einlassen, sondern ein Austauschgerät verlangen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Hallo Herr Wiking,
Lt. Philips wollen diese das Gerät nur reparieren und kein Austauschgerät stellen. Wie viele Reparaturversuche muss ich jetzt denn noch zulassen? ( wie gesagt ähnlicher Fehler 1. Gerät kein Ton nach gewisser Zeit 2. Gerät geht nach gewisser Zeit kein Bild) Gibt es denn da eine Unterscheidung zwischen 1. und 2. Gerät?
Mit freundlichen Grüssen
Ralf Wurms
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Aufgrund Ihrer ergänzenden Informationen ist wohl eher davon auszugehen, dass zwei verschiedene Mängel vorliegen, zunächst betreffend den Ton, jetzt das Bild. Da bezüglich des defekten Bildes bisher keine Reparaturversuche unternommen wurden, wird man hier keine fehlgeschlagene Nacherfüllung bejahen können, sondern dem Händler eine erneute Nacherfüllung zugestehen müssen (wobei Sie aber, wie bereits ausgeführt, laut Gesetz die Wahl zwischen Ersatzlieferung oder Reparatur haben). Die gesetzliche Vermutung in § 440 BGB
besagt, dass grundsätzlich nach zwei erfolglosen Versuchen die Nachbesserung als fehlgeschlagen gilt. Allerdings müssen sich diese Nachbesserungsversuche auf einen identischen Fehler beziehen - in Ihrem Fall wurden aber bezüglich des Bildausfalls noch kein Nachbesserungsversuch unternommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte noch Folgendes ergänzen: Weisen die jeweiligen Fehler des ursprünglich gelieferten TV und der Ersatzlieferung, auch wenn sie nicht identisch sind, auf einen Konstruktions- oder grundlegenden Produktionsfehler hin, ist dem Käufer eine weitere Ersatzlieferung ebenfalls regelmäßg nicht zumutbar (so zumindest die herrschende Meinung in der Rechtsliteratur). Mit dieser Argumentation können Sie ggf. doch eine direkte Rückabwicklung erreichen. Ich wünsche Ihnen hierbei viel Erfolg.