Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Nach einer Entscheidung des BGH führt die Befriedigung eines Insolvenzgläubiger aus einer Sicherheit der Gesellschafter nicht dazu, dass der Insolvenzverwalter die Gesellschafter nicht auch in Anspruch nehmen kann. D.h. die Gesellschafter haften u.U. doppelt.
In der Entscheidung BGH, Urt. v. 13.07.2017 – IX ZR 173/16
wurden die Gesellschafter aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen und die Forderung des Gläubigers befriedigt. Gleichwohl nahm der Insolvenzverwalter die Gesellschafter nochmal in Anspruch.
2. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass durch die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters die Gesellschafter weiterhin für die Rückzahlung des Darlehens aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden können.
D.h. der Gläubiger nimmt die Bürgen unter Anrechnung der Insolvenzquote aus der Bürgschaft in Anspruch. Zahlen die Bürgen ist dies dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, soweit das Insolvenzverfahren noch nicht beendet wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.04.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für Ihre Antwort. Um sicher zu gehen, ob ich alles korrekt verstanden habe möchte ich gerne noch folgende Rückfrage stellen:
Zu 1.) Gehe ich richtig in der Annahme, dass der Gläubiger im Laufe des Verfahrens das Darlehen von der Bürgen einfordern kann, sogleich hat aber ebenfalls der Insolvenzverwalter das Recht dieselbe Summe einzufordern, die dem Verfahren zu Gute kommt?
Zu 2.) Der Insolvenzverwalter fordert die Bürgschaftssumme ein und nach Ermittlung der Quote hat der Darlehensgeber das Recht den offenen Betrag, welcher nicht durch die Quote bedient worden ist, von den Bürgen nachzufordern?
Vielen Dank für Ihre Mühen.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
1. Der Darlehensgeber kann den Bürgen aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen. Allerdings muss sich der Bürge den Betrag anrechnen lassen, den er als Insolvenzquote erhalten hat.
2. Der Insolvenzverwalter selbst kann den Gesellschafter nicht aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen, allenfalls aus anderen Gründen, z.B. aus Anfechtungstatbeständen.
3. Auch wenn der Gesellschafter dann den Eindruck hat doppelt in Anspruch genommen zu sein, sind die Anspruchsgrundlagen aus der Bürgschaft und der Insovlenz verschieden.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt