Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
1.
Eine gesetzliche Pflicht, das Ergebnis des Gutachtens dem Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) mitzuteilen, gibt es für den Gutachter nicht. Dies um so mehr, als dass zumindest aus den zitierten Textpassagen nicht zu entnehmen ist, dass alle Fahrzeuge des entsprechenden Typs mit der technischen Problematik zu kämpfen haben. Auch wenn eine Vielzahl von Fällen bekannt ist, so heisst das nicht automatisch, dass alle Fahrzeuge betroffen sind. Auch wenn dies durchaus im Bereich des möglichen steht, geht diese Schlussfolgerung über das Ergebnis des gerichtlichen SV-Gutachten hinaus.
Nichtsdestotrotz ist es Ihnen ungenommen, selber eine entsprechende Meldung an das KBA zu veranlassen. Hier würde sodann im Rahmen der Möglichkeiten des § 8 GPSG
i.V.m. dem Kodex zur Ausführung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) bei Straßenfahrzeugen, hier insbesondere die Ziffern 2.2.3 ff., geprüft, in wie weit weitere Maßnahmen, beginnend mit dem freiwilligen Rückruf, bis hin zum angeordneten Rückruf oder gar der Betriebsuntersagung durch die Zulassungsstellen nach § 5 FZV, zu ergreifen erforderlich ist.
Wenn das Gutachten die erforderliche Eindeutigkeit aufweist oder bereits mehrere, ähnliche Meldungen eingegangen sind, wird es sich zunächst mit dem Produktverantwortlichen, also dem Hersteller, in Verbindung setzen, um eine Klärung und ggf. einen freiwilligen Rückruf zu erreichen. Reagiert der Produktverantwortliche nicht oder nicht entsprechend, hat das KBA die o.g. Möglichkeiten, gefährliche Fahrzeuge zur Sicherheit der Verbraucher aus dem Verkehr zu ziehen.
2.
Auch wenn das Gutachten keinen entsprechenden Vermerk besitzt, unterliegt es dennoch den urheberrechtlichen Schutzvorschriften. Hier handelt es sich um ein geschütztes Schriftgut nach § 2 UrhG
. Folglich steht einer Veröffentlichung Ihrerseits § 12 Abs. 1 UrhG
entgegen, der dieses Recht ausschließlich dem Verfasser zubilligt. Wenn dieser sein Einverständnis gibt, können jedoch auch Sie die Veröffentlichung, ich denke Sie dachten an das Internet, vornehmen. Diese Genehmigung sollten Sie jedoch schriftlich einholen.
Eine unentgeltliche Weitergabe ist jedoch zulässig.
3.
Bei einem Weiterverkauf des PKW könnte ein etwaiger Käufer dann Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen, wenn dieser um den Mangel wusste und dieser an dem veräusserten Fahrzeug tatsächlich vorgelegen hat. Für eine positive Kenntnis, die sodann vom Erwerber zu beweisen wäre, reicht jedoch eine Verfügbarkeit über Google nicht aus. Der (Privat)Verkäufer ist nicht in der Pflicht, sich vor dem Verkauf seines PKW über alle etwaig möglichen Mängel an der Fahrzeuggruppe zu informieren. Dies auch daher, weil der Mangel an dem Fahrzeug ja nicht zwingend vorliegen muss. Wenn jedoch ein Rückruf durch den Hersteller oder das KBA dem Verkäufer bekannt war, hat der selbstverständlich auf deisen Umstand hinzuweisen, wobei ein Verkauf in diesem Fall wohl naturgemäß ohnehin ausscheidet.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
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