Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte.
Zunächst ist hier von einem sogenanntgen "Qualifizierten Rotlichtverstoß" auszugehen (länger als 1 Sekunde Rotlicht), Nr. 132.3 BKat.
Die Regelsanktion beträgt 200,00 € Gedbuße, 2 Punkte sowie 1 Monat Fahrverbot.
Wenn der Handyverstoß erkennbar ist, wird dieser tateinheitlich gewertet, dass bedeutet, Ihr Bußgeld wird erhöht, wahrscheinlich auf 250,00 €. Da für den Handyverstoß 100,00 € fällig sind, man hier aber nicht einfach aufaddieren darf, sondern Ihnen aufgrund der tateinheitlichen Bewertung einen "Rabatt" einräumen muss, wird der Handyverstoß wahrscheinlich nur eine Erhöhung der Geldbuße um 50,00 € zur Folge haben
Einen weiteren Punkt für den Handyverstoß erhalten Sie bei dieser Konstellation nicht !
Wenn in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot gegen Sie verhängt wurde, wird Ihnen gemäß § 25 Absatz 2a
Straßenverkehrsgesetz die sogenannte "Vier-Monats-Frist eingeräumt.
Das bedeutet, das Sie das Fahrverbot nicht sofort, sondern erst binnen vier Monaten nach Rechtskraft des in dieser Sache zu erwartenden Bußgeldbescheids antreten müssen.
Für den Rotlichtverstoß an sich wäre das Absehen vom Fahrverbot zu prüfen.
Und dies nicht nur für den Fall, dass Ihnen gravierende berufliche Nachteile entstehen würden.
Denn Ihre Schilderung muss zur Prüfung eines sogenannten "Augenblicksversagens" führen.
Die Anordnung eines Fahrverbots begegnet nämlich rechtlichen Bedenken, wenn nicht angenommen werden kann, dass der Betroffene die Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i.S.d. § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG
begangen hat.
Sie hielten zunächst ordnungsgemäß vor der Rotlicht zeigenden Signalanlage an und fuhren nur auf Grund eines Wahrnehmungsfehlers zur relevanten Fahrspur in die Kreuzung ein.
Insofern ist zweifelhaft, ob Sie die Ordnungswidrigkeit unter "grober oder beharrlicher" Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i.S.d. § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG
begangen haben.
Hier müsste die Akte näher beleuchtet werden.
Natürlich besteht die Gefahr, dass auch der besten Argumentation entgegen gehalten wird "Das war kein Augenblicksversagen, sondern Ablenkung durch das Handy".
Hier käme es auf die Erkennbarkeit des Handys und die Haltung an. Telefonieren spräche mehr für Ablenkung als reines in-der-Hand-halten.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht