Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn man Ihre Sachverhaltsschilderung zugrunde legt, dürfte es schwierig sein, Ihnen einen Rotlichtverstoß nachzuweisen.
Es ist zulässig, auf den Parkplatz, dessen Einfahrt sich 25 bis 30 Meter vor der Ampel befindet, zu befahren. Es ist ferner zulässig, den Parkplatz über die Ausfahrt, die auf die Querstraße mündet, zu verlassen.
Rotlichtverstoß bedeutet das Überfahren einer Ampel, die Rot zeigt. Sie haben aber den geschützten Bereich, nämlich den Kreuzungsbereich, nicht befahren. Zwar gibt es Urteile, die das Umfahren über ein Tankstellengelände als Rotlichtverstoß sehen, wenn der Betreffende wieder in den geschützten Bereich (Kreuzungsbereich) einfährt. Aber auch dieser Fall ist bei Ihnen nicht gegeben.
Nach meiner Auffassung kann Ihnen nur zum Vorwurf gemacht werden, daß Sie die Straße nicht ordnungsgemäß benutzt haben; vgl. § 2 StVO
.
2.
Im übrigen stellt sich die Frage, wie die Polizeibeamten den Fall beurteilen würden, wenn jemand in der Absicht auf den Parkplatz fährt, um beim Discounter einzukaufen, es sich dann aber - ohne Auszusteigen - anders überlegt und den Parkplatz ordnungsgemäß wieder verläßt. Vom äußeren "Erscheinungsbild" besteht kein Unterschied zu Ihrem Verhalten.
3.
Grundsätzlich rate ich Ihnen, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 02.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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