Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorneweg:
Grundsätzlich gilt bei einem Rotlichtverstoß in der Probezeit, neben dem Bugeld in Höhe von 200,00 € die Probezeit um 2 Jahre verlängert wird und ein sog. Aufbauseminar angeordnet wird.
Ihre kompletten Fragen lassen sich seriös leider im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nicht beantworten.
Auf den Anhörungsbogen muss Ihr Sohn nur dann reagieren, wenn seine Personalien dort nicht richtig wiedergegeben wurden - dazu ist er verpflichtet. Sind die Personalien komplett dann "kann" er den Verstoß zugeben, den Verstoß von sich weisen oder eben überhaupt nicht reagieren.
Wird daraufhin ein Bußgeldbescheid erlassen dann sollte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden und Einsicht in die Ordnungswidrigkeitenakte beantragt werden.
Aus dem Inhalt dieser Akte kann man dann Rückschlüsse ziehen, wie die Behörde auf Ihren Sohn kommt, bzw. auf welchen Beweismitteln sie ihren Vorwurf fußt/begründet (gibt es Zeugen, gibt es Lichtbilder etc.)
Ich rate Ihnen also zunächst einmal konkret, sich direkt nach Erhalt des Bußgeldbescheides an einen Rechtsanwalt zu wendne der Einspruch einlegt und Akteneinsicht bekommt.
Nach erfolgter Akteneinsicht kann man dann alle Optionen gemeinsamt erörtern und nach Chancen und Risiken abwägen.
Zum Beispiel gibt es zu dem Thema "Dauerrot" die unterschiedlichste Rechtsprechung:
Hat ein Betroffener lange genug an einer roten Ampel gewartet und die Kreuzung ist frei, kann er weiterfahren. Die Wartezeit müsse aber «angemessen» sein, was von Fall zu Fall unterschiedlich ausgelegt werden könne. Man muss mindestens fünf Minuten auszuharren, bevor von einer Funktionsstörung der Ampel auszugehen ist.
Wer sich weniger als fünf Minuten geduldet, wartet unter Umständen nicht lange genug (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm, Az.: 2 Ss OWi 486/99
). In dem verhandelten Fall hatte ein Fahrer nach etwa drei Minuten Dauerrot die Ampel ignoriert und musste sich für einen fahrlässigen Rotlichtverstoß verantworten. Die Ampel war nämlich nicht defekt, sondern sprang wenig später auf Grün um. Ein Fahrverbot blieb ihm wegen der besonderen Situation erspart- die Geldstrafe aber nicht.
Sie sehen der von Ihnen geschilderte Sachverhalt gibt in jedem Fall genug Sichtweisen und Argumentationsmöglichkeiten her, um nach erfolgter Akteneinsicht einen etwaigen Bußgeldbescheid anzufechten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: http://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail:
Vielen Dank für die schnelle Antwort, aber da gibt es schon noch ein paar Unklarheiten:
Wie ich oben geschrieben habe, habe ICH den Bogen (als Halter des Autos) bekommen und nicht mein Sohn; somit stehen seine Personalien naturgemäß nicht (richtig) auf dem Bogen.
In dem Schreiben steht, dass ich verpflichtet bin, zumindest die Pflichtangaben (Angaben zur Person) auf dem Anhörungsbogen "richtig und vollständig" innerhalb einer Woche zu beantworten.
Wenn ich mich nicht äußere, "muss ich mit weiteren Ermittlungen rechnen und kann ein Bußgeldbescheid erlassen werden".
(soweit mal zum Zitat)
Welche Angaben sollen nun also da drauf? Meine? Sohn?
- Soll ich nun also meinen Sohn als Fahrer melden?
- Dann soll ich warten, bis der Bußgeldbescheid erstellt ist?
- Und erst dann (!!) soll ich mir einen (anderen?) Anwalt suchen?
(Obwohl ich eigentlich geschrieben habe, dass der antwortende Anwalt dies dann übernehmen soll?)
Oder soll ich im Vorfeld die Geschichte im Zuge dieser Anhörung erläutern und hoffen, dass man dann vom Bußgeldverfahren absieht?
Immerhin waren es seiner Meinung nach 5 Minuten und er hat auch noch zwei Zeugen für dieses Ereignis!
Das weitere Vorgehen ist mir leider immer noch nicht klar....!!!
Wie stehen denn die Chancen, dass man vom Bußgeldbescheid absieht, wenn
a) die Feuerwehrampel auf rot steht, aber keine Feuerwehr da ist?
b) man 5 Minuten gewartet hat und dann langsam los fährt?
c) 2 Zeugen auch noch da sind
d) offenbar kein Foto zu diesem Vorfall da ist, sondern auch "nur" zwei Zeugen mit "gefühlten" Tatzeitangaben?
Würde Ihnen das Schreiben der Polizei weiterhelfen, um eine "seriöse Antwort im Rahmen dieser Erstberatungsplattform" geben zu können?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
Entschuldigen Sie meine unpräzise Erstantwort. Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Sie sollten als Halter den Fragebogen dahingehend beantworten, dass Sie den Verstoß nicht begangen haben und im Übrigen von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch machen. Sie sind nicht verpflichtet, Ihren Sohn als Fahrer anzugeben.
Daraufhin wird die Behörde weitere "Umfeldermittlungen" anstellen.
Wovon Sie nämlich nicht ausgehen können, ist die etwaige Tatsache, dass es kein Photo gibt. Dies können Sie erst nach Einsicht in die Akte mit Gewissheit ausschließen.
Meinen Rat dahingehend, erst nach einem eventuellen Bußgeldbescheid einen Anwalt einzuschlaten habe ich Ihnen deshalb gegeben, da die Rechtsschutzversicherung die Gebühren eines Anwalts erst dann übernimmt, wenn ein sog. amtlicher Schuldvorwurf vorliegt. Und dieser liegt eben erst mit der Zustellung eines Bußgeldbescheides vor.
Also ganz konrekt in Ihrem Fall:
Teilen Sie der Behörde mit, das Sie den Verstoß nicht begangen haben und im Übrigen sich auf Ihr Zeugnisverweigeurngsrecht berufen. Durch die Ausübung Ihres Zeugnisverweigerungsrechts locken Sie die ermittelnden Polizeibeamten auf die Fährte Ihrer nahen Verwandten und vergeben Ihren Familienangehörigen die Chance, dass die kurze Verfolgungsverjährung bei der Verkehrsordnungswidrigkeit vor Erlass(!) des Bußgeldbescheids eintritt. Der Rotlichtverstoß oder die Geschwindigkeitsübertretung verjähren nämlich vor Erlass des Bußgeldbescheids in drei Monaten!
Sollte die Behörde dennoch Beweise eruieren können, die dann zu einem Bußgeldbescheid führen - gegen die Person von der die Behörde ausgeht sie habe den Verstoß begangen (!) - dann wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt der dann Akteneinsicht beantragt und mit der beschuldigten Person das weitere Vorgehen bespricht.
Zu Ihrem Fragekomplex
"Wie stehen denn die Chancen, dass man vom Bußgeldbescheid absieht, wenn
a) die Feuerwehrampel auf rot steht, aber keine Feuerwehr da ist?
b) man 5 Minuten gewartet hat und dann langsam los fährt?
c) 2 Zeugen auch noch da sind
d) offenbar kein Foto zu diesem Vorfall da ist, sondern auch "nur" zwei Zeugen mit "gefühlten" Tatzeitangaben?"
Erfahrungsgemäß würde die Bußgeldstelle hier trotz Ihrer guten Argumente nicht von dem Bußgeldbescheid absehen sondern letzten Endes einen Richter den Sachverhalt werten lassen. Sprich:
Es wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Die betroffene Person - z.B. Ihr Sohn wird identifiziert als Fahrer und dann auch beschuldigt - teilt dann mit Hilfe eines Rechtsanwalts mit, dass weder eine Feuerwehr da war, noch eine Gefährdung bestand, man ferner mindestens fünf Minuten gewartet hatte (unter Nennung der Zeugen) und beantragt unter Angabe dieser Gründe die Aufhebung des Bußgeldbescheids.
Die Behörde wird dann den Sachverhalt komplett an das zuständige Amtsgericht weiterleiten und der Tatrichter wird dann die Beteiligten hören und sich so ein Bild machen.
Ich gehe davon aus, dass dann unter Angabe Ihrer Tatsachen, die von den Zeugen bestätigt werden, dass Gericht den Bußgeldbescheid aufheben wird. Der VVortrag vorab (!) wird die Bußgeldstelle erfahrungsgemäß jedoch nicht davon abhalten, einen Bußgeldbescheid zu erlassen.
Ich hoffe mit der Nachfrage Ihr Anliegen besser beantwortet zu haben und entschuldige mich noch einmal für die unpräzise Erstantwort.
Sollten weitere Fragen bestehen, bitte ich Sie, mir diese unter wendel@rems-murr-kanzlei.de zu stellen. Die weitere Beantwortung ist dann natürlich kostenlos.
Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt