Gerne zu Ihrem Fall:
Ein "Rotlichtverstoß" liegt vor, wenn nach Beginn der Rotphase die Haltelinie mit der Front des Fahrzeugs überfahren wurde. So die Rechtsprechung des BGH und z.B die des OLG Dresden und Hamm.
Allerdings gibt es zu diesem Thema zur Feststellung des Tatbestands eine sehr kasuistische (= Einzelfall bezogene) Rechtsprechung bezüglich z.B. der Verwendung eines stationären standardisierten Messverfahrens und ggf. sogar der Zulässigkeit von Schätzungen durch Zählen (OLG Hamm, Beschluss vom 12. 3. 2009 - 3 Ss OWi 55/09
) oder Augenblicksversagens (OLG Hamm) oder sonstiger "Schätzungen", nämlich...
(OLG Bamberg , Beschl. v. 29.10.2015 – 3 Ss OWi 1310/15
): ....
"Ein sog. ‚qualifizierter‘ Rotlichtverstoß kann schon dann als hinreichend festgestellt anzusehen sein, wenn sich die tatrichterliche Überzeugung und Schätzung einer länger als 1 Sekunde andauernden Rotphase auf die zuverlässige Beobachtung eines Zeugen stützen kann, wonach das Wechsellichtzeichen unmittelbar nach dem Überfahren durch den Betroffenen wieder auf Grün umschaltete."
Das lässt sich - jedenfalls was Ihre Einlassung angeht "Dabei bin ich mit der gedachten Linie meines Fahrersitzes noch vor der Ampelstange zu Stehen gekommen" leider auch auf Ihren Fall übertragen. Sowohl im negativen Sinn (Überfahren der Haltelienie), also auch zu Ihren Gunsten, was die Validität von Messungen angeht...
... so dass es zweckmäßig wäre, erst einmal abzuwarten, ob überhaupt etwas passiert und dann Akteneinsicht zu nehmen, bevor Sie sich ins Blaue hinein äußern.
Denn bei Ihrem augenscheinlich geringen Verschulden (zum sog. Augenblicksversagen siehe mein Fazit) kann man mit Erfolgsaussicht als Verteidiger auch auf eine Einstellung der Sache hinwirken.
Ein Fahrverbot sehe ich jedenfalls wegen eines möglichen Augenblicksversagens nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen