Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die Mängel (Reifen,Beleuchtungsanlage,E-Starter funktioniert nicht) sind nicht dokumentiert(= kein schriftlicher Kaufvertrag).
Deshalb müssen Sie bzw.Ihr Sohn (je,nachdem,wer als Käufer aufgetreten ist,wobei Ihr Sohn dies nur kann,wenn er bei Kauf schon volljährig war oder Sie mit dem Kauf durch den Sohn einverstanden waren,ansonsten sind Sie als gesetzlicher Vertreter der Käufer)die Mängel beweisen .
Die Mängel selbst lassen sich ja am Roller direkt feststellen,
insoweit sehe ich kein Beweisproblem (wobei ich davon ausgehe,dass Sie die nicht zulässigen Reifen noch haben).
Das etwaige Beweisproblem besteht darin,dass die Gegenseite das
Vorhandensein dieser Mängel(s.o.)zum Zeitpunkt der Ersteigerung bestreiten könnte.
In diesem zuletztgenannten Fall hilft vor allem ein Zeuge ( eine Zeugin)weiter,welche(r )bei der Abholung vor Ort eventuell mit anwesend und
auch auf der Heimreise sowie dem 1.Fahrversuch zuhause mit dabei war.(Nur) ein solcher Zeuge könnte
bestätigen,dass die Mängel vor der 1.Nutzung durch den Käufer
bereits vorhanden waren,mithin nicht durch den Käufer verursacht sein können.
Bei nachweisbaren Mängeln zum Ersteigerungszeitpunkt darf der Anbieter zuerst eine Reparatur versuchen.Setzen Sie dem Anbieter insoweit schriftlich eine Reparaturfrist .Hierbei hat der Anbieter auch die Folgekosten(z.B:Anlieferungskosten) zu übernehmen.
Wird die Reparatur nicht fristgemäß und einwandfrei durchgeführt,
so kann (erst) dann der Käufer (also entweder Sie selbst oder aber Ihr Sohn) schriftlich vom Kauf zurücktreten (= Wandlung).
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
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