Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Erstmal zu den Grundlagen:
Erbschaftssteuer fällt dann an, wenn sich die Versicherungsleistung als Leistung des Erblassers darstellt.Dies ist in der Konstellation der Fall, dass der Erblasser sein EIGENES Leben abgesichert hat und der Partner Bezugsberechtigter ist. Versicherungsnehmer und Versicherte Person ist hingegen der Erblasser. In diesem Fall zahlt die Versicherung aus, weil der Erblasser Leistungen auf den Vertrag erbracht hat, der Bezugsberechtigte aber eine Vermögensmehrung ohne eigne Gegenleistung bezieht. Die Vermögensmehrung tritt anlässlich des Erbfalles ein und unterliegt somit der Erbschaftssteuer.
Anders ist dies bei Lebensversicherungen über Kreuz. Hier sichert der Versicherungsnehmer und Berzugsberechtigte eine andere Person ab. Es ist Vertragsnehmer und Zahler. Er erhält den Leistungsbezug anlässlich des verscheidens der versicherten Person aus eigen finanzierter Vertragsleistung und gerade nicht aus Erbe. Somit fällt keine Erbschaftssteuer an.
Das wichtigste ist also das Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter die identische Person sind, die eine andere Person versichern. Daneben ist wichtig, dass der Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigte die vertragliche Leistung aus eigenen Mitteln finanziert, damit er wirklich eine Leistung aus seinem eigenen Vertrag erhält. Hierfür trägt er die Beweislast gegenüber dem Fiskus.
Sehr eindeutig ist die Darlegung und der Beweis dann, wenn jeder seinen Beitrag von seinem eigenen Konto aus überweist, zwingende Voraussetzung ist dies jedoch nicht. Sondern die Tatsache, dass Beiträge aus den jeweils eigenen finanziellen Mitteln beglichen werden, muss nachgewiesen werden. Dies ist natürlich auch bei einem Gemeinschaftskonto möglich, aber eben schwerer nachweisbar.
Insofern ist es tatsächlich empfehlenswert hier von einem jeweils eigenen Konto den Beitrag abgehen zu lassen. Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass das Gemeinschaftskonto vom eigenen Konto aus befüllt wird und gerade nicht umgekehrt. Denn sonst könnte wiederum, wie bei direkter Zahlung vom Gemeinschaftskonto aus auch, der Eindruck entstehen, dass Geld vom Partner zur Finanzierung der Versicherungsbeiträge und gerade kein eigenes Geld verwendet wurde. Dies wird vermieden in dem ihr Gehalt/ Lohn/ Einkommen zunächst jeweils auf das eigne Konto geht und von hier aus eigne Rechnungen, wie Z.B. die Risikolebensversicherung bezahlt werden und erst dann (bzw. egal wann aber nur) der Rest auf das Gemeinschaftskonto fließt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.02.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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