Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich sind sämtliche Einnahmen des Verpflichteten unterhaltsrelevantes Einkommen.
Hiervon steht jedoch nicht unbedingt alles für Unterhaltszwecke zu Verfügung. So können u.a. bei Angestellten Beiträge für die Berufsunfähigkeitsversicherung in Ansatz gebracht werden (Hamm FamRZ 01, 625).
Auch angemessene Aufwendungen für die Altersvorsorge in Form der Riesterrente sind nach Abzug der steuerlichen Vergünstigungen verrechenbar (Bergschneider FamRZ 03, 1615).
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 01.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die prompte Bearbeitung.
Sind das Urteile die bindend sind oder kann die Gegenseite eine Anrechnung aus irgendeinem Grunde verweigern?
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Fragesteller.
Hierbei handelt es sich um allgemein anerkannte Belegstellen in der familienrechtlichen Fachliteratur. Sofern Sie passende Urteile suchen, so empfehle ich u.a.
- für die Anrechenbarkeit von der Altersvorsorge: BGH, Urteil vom 11.05.2005- Aktenzeichen XII ZR 211/02
"(...) Sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag von bis zu 4 % ihrer jeweiligen Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres für eine - über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen.(...)"
- für die Anrechenbarkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung: OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2000- Aktenzeichen 10 UF 284/99
"(...) Auch bei einem abhängig beschäftigten Unterhaltsschuldner ist der Beitrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung unterhaltsrechtlich abzugsfähig, weil die getrennt lebende Ehefrau und die Kinder von dieser Versicherung profitieren würden.(...)".
Es gibt eine Vielzahl von Entscheidungen, die die Abzugsfähigkeit stützen. Sollte die Gegenseite Probleme bereiten, so lassen Sie sich nicht auf Diskussionen ein. Es ist in dem Fall angeraten, sich von einem Kollegen vor Ort vertreten zu lassen. In aller Regel werden Sie dann schneller zu einer brauchbaren Lösung kommen als wenn Sie alleine agieren.
Zunächst sollten Sie jedoch – u.U. durch Beifügung der entsprechenden Urteile und Fundstellen – die Gegenseite auf die Anrechenbarkeit der von Ihnen unterhaltenen Versicherungen aufmerksam machen. Fruchtet dies nicht, dann verfahren Sie wie oben beschrieben.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -