Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Das Verhalten der Mieterin ist aus Ihrer Sicht sicherlich ärgerlich, weil Sie sich einen etwas anderen Verlauf vorgestellt haben. Aber wenn Sie mal genau die einzelnen Vorgänge betrachten, müssen Sie feststellen, dass die Mieterin sich tatsächlich im Recht befindet. Von daher ist Ihre subjektive Meinung, die Mieterin sei störrisch, objektiv nicht nachzuvollziehen.
Sie muss keinen neuen Vertrag mit Ihnen schließen, weil Kauf die Miete nicht bricht, und der bisherige Vertrag eben weitergilt.
Wenn die Mieterin einem Mieterhöhungsverlangen nicht zustimmt, sieht das Gesetz in § 558b BGB
genau vor, wie Sie dann weiterkommen können. Dann muss eben ein Gericht feststellen, ob und inwieweit Ihre Erhöhungsverlangen berechtigt ist.
Da keine weitere Übergabe stattgefunden hat, muss die Mieterin auch kein neues Übergabeprotokoll unterzeichnen.
Das im Mietvertrag enthaltene allgemeine Besichtigungsrecht des Vermieters ist in Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam; erforderlich ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Insofern verweigert die Mieterin, solange ein solcher nicht vorgetragen wird, zu Recht den Zutritt. Das bloße allgemeine Interesse des Vermieters am Zustand der Wohnung reicht als wichtiger Grund nicht aus.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind Ihre Möglichkeiten für das weitere Vorgehen deutlich beschränkt.
Die unter Variante a) scheidet aus, solange sich die Mieterin an die gesetzlichen Vorgaben hält.
Eine fristlose Kündigung scheidet aus, da derzeit jedenfalls noch keine Vertragsverletzung seitens der Mieterin vorliegt, auf die die Kündigung gestützt werden könnte.
Das Verhalten der Mieterin, die lediglich den ihr zustehenden gesetzlichen Rahmen ausschöpft, kann nicht als wichtiger Grund i.S.d. § 543 BGB
angesehen werden.
Eine Eigenbedarfskündigung ist nur dann erfolgreich, wenn der behauptete Eigenbedarf auch tatsächlich vorliegt. Zudem müssten Sie auf jeden Fall die 12-monatige Kündigungsfrist einhalten.
Sollte der Eigenbedarf nur vorgeschoben sein, und wird das von der Mieterin später aufgedeckt, würden Sie sich in erheblichem Umfang schadensersatzpflichtig machen, u.U. sogar mit strafrechtlicher Relevanz (Betrug).
Sie sollten versuchen, von unberechtigten Forderungen Abstand zu nehmen und so mit der Mieterin zu einem vernünftigen Umgang zu kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr RA O.,
danke für die schnelle, sprachlich präzise und sehr klare, wenn auch erschütternde Antwort. Da hat man also als Vermieter kaum Rechte über sein Eigentum, das man sich jahrelang gearbeitet hat, nicht einmal das Recht, sich auch nur eben mal anzusehen, was man da überhaupt gekauft hat. Da der Berliner Mieterverein immerhin "Vermessung" als einen wichtigen Grund für eine Besichtigung aufführt (https://www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/info-164-das-besichtigungsrecht-des-vermieters.htm) sind wir weiterhin hin- und hergerissen in dieser Frage.
In ihrer Antwort fehlte leider eine Bemerkung über den angesprochenen Verbleib der Kaution, handeln wir Eigentümer denn jetzt illegal ?
Meine Rückfrage geht aber in Richtung der gewünschten Mietpreiserhöhung. Haben wir den von Ihnen angeführten § 558b BGB richtig verstanden, wonach wir vor dem Sommer 2024 (wegen der 5-jährigen Mietpreisdeckelung in Berlin) keine Chance mehr haben, die Miete am den Mietspiegel anzupassen? Unsere gewünschte Mietpreiserhöhung zum 1.1.20 haben wir erstmals im Mietvertragsentwurf vom Februar 2019 angekündigt, der dann nicht rechtskräftig wurde. Dann haben wir aber mehr als 3 Monate verstreichen lassen bis zur Erinnerung an die Zustimmungspflicht der Mieterin. Jetzt können wir nicht einmal mehr in dieser Sache klagen, richtig?
Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Nachfragen wie folgt:
Das Problem mit der Kaution verstehe ich nicht so ganz: Der Voreigentümer muss doch auch ein solches Kautionskonto eingerichtet haben, also liegt die Kaution doch schon getrennt verwahrt. Sie als neuer Eigentümer haften für die Rückzahlung der Kaution. Wieso muss die Mieterin an der Einrichtung eines neuen Kautionskontos mitwirken?
Wenn es allerdings tatsächlich erforderlich ist, und die Mieterin die Mitwirkung verweigert, kann Ihnen das nicht zum Vorwurf gemacht wreden.
Wenn Sie die Frist des § 558b BGB
versäumt haben, müssen Sie grundsätzlich ein neues Mieterhöhungsverlangen stellen. Da das in Berlin aber derzeit nicht zulässig ist, werden Sie bis 2024 warten müssen.
Mit freundlichen Grüßen