Sehr geehrter Fragesteller,
ich halte die Bewertung für nicht angreifbar, da es sich dabei überwiegend um eine Meinungsäußerung handelt, die Sie hinnehmen müssen. Aus meiner Sicht handelt es sich auch nicht um eine Schmähkritik, die die Meinungsäußerung dahingehend beschränkt, dass eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, nicht zulässig ist.
Bewertungen sind grundsätzlich dann anzugreifen, wenn sie Tatsachen behaupten, die nicht zutreffend sind.
Bei der von Ihnen beanstandeten Bewertung sehe ich zwei Tatsachenbehauptungen, die aber wahrscheinlich zutreffend sind:
Zitat:dass man aus Verträgen ohne rechtliche Hilfe kaum noch herauskommt
Ich gehe davon aus, dass Sie der Kundin nicht angeboten haben, den geschlossenen Vertrag aus Kulanz aufzulösen.
Zitat:Es wird sehr früh versucht, das gesetzlich garantierte Widerrufsrecht von interessierten Kunden auszuhebeln.
Ich gehe davon aus, dass Sie den Kunden anbieten, auf das Widerrufsrecht zu verzichten, wenn der Vertrag sofort Ihrerseits erfüllt werden soll, also bspw. Zugänge zu erweiterten Bereichen freigeschalten werden sollen. Die Formulierung "auszuhebeln" ist zwar pointiert, aber aus meiner Sicht als Meinungsäußerung innerhalb der Tatsachenbehauptung der Begrenzung des Widerrufsrechts zulässig.
Damit würde es sich jeweils um eine zutreffende Tatsache handeln, selbst wenn sie eine Selbstverständlichkeit ist und der gesetzlichen Regelung entspricht.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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