Sehr geehrte Ratsuchende,
die vertragliche Vereinbarung ist nicht glücklich formuliert.
Ihr geschiedener Mann bezieht sich auf die Regelung der Verzinsung bis zur endgültigen Zahlung.
Sie weisen aber zutreffend darauf hin, dass Ihnen eine Zahlung vor 2015 nicht möglich war, da Ihnen die Anschrift nicht bekannt war und der geschiedene Mann auch keinerlei Kontakt wünschte.
Dann aber haben Sie die Nichtzahlung auch nicht zu vertreten und sind nicht verpflichtet für den langen Zeitraum die Zinsen zu entrichten.
Im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung der Zinsen wird es auch darauf ankommen, warum der Betrag nicht in den ersten beiden Jahren gezahlt worden ist. Der Vereinbarung ist nicht zu entnehmen, dass die Zahlung nur auf Anforderung zu erfolgen hat. Insoweit ist die vertragliche Regelung lückenhaft, die die Zahlungsmodalitäten nicht expliziet aufgeführt sind. Es wird zu ermitteln sein, was gewollt war.
Nach Ihrer Darstellung sollte wohl auf Anforderung gezahlt werden, was nachvollziehbar sein wird, wenn Ihnen auch keine Bankverbindung bekannt gewesen sein sollte oder der Mann auch nachweisbar mitgeteilt haben sollte, er werde den Betrag ausdrücklich anfordern.
Allerdings sollte die vertragliche Vereinbarung genau geprüft werden. Es kann möglich sein, dass es in dem Vertrag eine Klausel gibt, dass Sie sich wegen der Zahlung der Zwangsvollstreckung unterwerfen. Dann braucht der geschiedene Mann kein Gerichtsverfahren mehr anstreben. Dann kann er im Wege der Zwnagsvollstreckung direkt versuchen den Betrag einzutreiben.
In diesem Fall sind Sie gehalten gegen die Zwangsvollstreckung vorgehen.
Sie können natürlich auch versuchen eine vergleichsweise Regelung zu finden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle