Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihre Fragen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Zunächst regelt grundsätzlich das Bundesurlaubsgesetz die Höhe des Urlaubsanspruches. Würde der Anspruch nach den gesetzlichen Regelungen berechnet werden, wäre die Aussage Ihres Arbeitgebers richtig und Sie hätten einen Urlaubsanspruch in Höhe von 6,66 Tagen(wird auf sieben Tage aufgerundet).
Im Arbeitsvertrag kann hier grundsätzlich abweichend von der gesetzlichen Regelung eine andere, für den Arbeitnehmer bessere, Regelung gefunden werden. Dies ist auch in Ihrem Fall so erfolgt.
In Ihrem Vertrag wurde nunmehr abweichend von der gesetzlichen Regelung vereinbart, dass Ihnen 30 Tage für jedes volle Kalenderjahr zustehen. Ihr Arbeitgeber beruft sich nun hierauf, dass ja kein volles Kalenderjahr mehr eingehalten würde und daher nur die gesetzliche Regelung Anwendung finden würde.
Entscheidend ist in Ihrem Fall, welcher Zweck hier mit dieser Urlaubsregelung im Arbeitsvertrag verfolgt werden soll. Hierzu muss die Regelung des Arbeitsvertrages ausgelegt werden. Wenn keine weitere Regelung diesbezüglich im Arbeitsvertrag zu finden ist, so muss dieser Passus dahingehend ausgelegt werden, dass Ihnen 30 Tage Urlaub pro Jahr zustehen. Anteiliger Urlaub wäre auch nach diesem Passus zu berechnen. Hätte der Arbeitgeber eine Regelung dahingehend gewollt, dass bei vorzeitigem Ausscheiden der Urlaubsanspruch nach den gesetzlichen Regelungen zu berechnen wäre, so hätte er dies ausdrücklich vereinbaren müssen.
Im Ergebnis ist daher Ihre Berechnung korrekt.
Ich hoffe, meine Antwort konnte Ihnen weiterhelfen. Wenn Sie noch weitere Hilfe benötigen sollten, können Sie gerne auf meine Kanzlei zurückgreifen. Eine Mandatsausführung kann selbstverständlich unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen.
Ich darf Sie bitten zu beachten, dass die von mir gegebene Auskunft auf den mir zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben beruht. Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort heraus, dass ein ganz bestimmtes Detail zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wendland, Rechtsanwalt