Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Entscheidend ist bei dem von Ihnen geschildertem Sachverhalt nicht, dass es im seinerzeitigen Strafverfahren der Höhe nach lediglich um 4.400,00 € und eine damit verbunde auferlegte Rückzahlung ging, sondern vielmehr der Umstand, dass die Krankenkasse im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine Forderung von insgesamt 10.000,00 € aus unerlaubter Handlung angemeldet hat. Insoweit hat das Strafverfahren auch keine Präjudizwirkung für das Insolvenzverfahren, dieses ist also unabhängig von diesem zu betrachten. Daher ist es auch nicht relevant, aus welchen Gründen auch immer die Krankenkasse im Strafverfahren lediglich einen geringeren Schuldbetrag angegeben hat, wodurch eben die Gesamtforderung nur dort nicht insgesamt Verfahrensbestandteil wurde.
Nach Ihrer Schilderung ist daher davon auszugehen und ausschlaggebend, dass eine Forderung seitens der Krankenkasse aus unerlaubter Handlung in Höhe von 10.000,00 € bestand, welche wirksam zur Insolvenztabelle festgestellt wurde und wie Sie schon richtig ausführen, nach § 302 Abs. 1 Nr. 1 InsO
von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist. Die Eintragung dieser Feststellung zur Tabelle hat dabei die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, aus dem ohne weiteres die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Im Insolvenzverfahren hätte Ihr Bekannter insoweit lediglich die Möglichkeit eines Widerspruchs hiergegen gehabt. Da dies aber wohl nicht erfolgt ist, kann er nun leider gegen die festgestellte Gesamtforderung aus unerlaubter Handlung nicht mehr vorgehen. Selbst eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO
wäre nun unzulässig, da er bereits vor dem seinerzeitigen Prüfungstermin von dieser Forderung wusste und sich durch Widerspruch hätte schützen können. Daher ist die Situation nun leider so, dass Ihrem Bekannten als Schuldner auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung kein wirksames Mittel mehr zur Verfügung steht, um einer insoweit möglichen Zwangsvollstreckung durch die Krankenkasse zu begegnen.
Warum die Krankenkasse sich nach Einstellung der Ratenzahlung zunächst nicht mehr gemeldet hat, kann nur vermutet werden. Möglicherweise wollte diese erst einmal den Ausgang des Insolvenzverfahrens abwarten, um im Rahmen der aufgezeigten Vollstreckungsmöglichkeit nach Restschuldbefreiung ggf. die noch geschuldete Restzahlung auf einmal zu verlangen. In jedem Fall war die Krankenkasse hierzu aus den genannten Gründen jedenfalls nicht verpflichtet, sondern kann im Grunde nach Belieben die festgestellte Gesamtforderung abzüglich bereits geleisteter Zahlungen jederzeit 30 Jahre nach Feststellung noch vollstrecken bzw. wie nun erfolgt, die Restforderung weiter bei Ihrem Bekannten geltend machen. Dabei kann die Krankenkasse grundsätzlich auch auf einer Einmalzahlung des gesamten Restbetrages bestehen, diesen eben sogar im Zweifel auch wie aufgezeigt vollstrecken. Sofern Ihr Bekannter daher die Restsumme derzeit nicht auf einmal begleichen kann, wäre es ratsam, sich mit der Krankenkasse insoweit auf eine erneute Ratenzahlungsmöglichkeit bzw. die Wiederaufnahme der seinerzeit schon regelmäßig vorgenommenen Ratenzahlungen zu verständigen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 02.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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