Sehr geehrter Fragesteller,
anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich ihre Frage wie folgt:
Gemäß § 4a Abs.1 S.1 InsO
endete die Stundung der Verfahrenskosten mit der Erteilung der Restschuldbefreiung.
Eine Verlängerung der Stundung ist nach § 4b InsO
möglich.
Dies setzt voraus, dass Sie noch immer nicht in der Lage sind, den gestundeten Betrag aus Ihrem Einkommen und Vermögen zu zahlen.
Das Insolvenzgericht kann auch zu zahlenden Monatsraten festsetzen.
Ich empfehle, die Verlängerung der Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen, wobei Sie wieder Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse dazulegen haben. Hierfür können Sie den Vordruck verwenden, den Sie beim Gericht erhalten.
Falls sich Ihre Vermögensverhältnisse danach ändern, müssen Sie dies dem Gericht sofort anzeigen. Das Gericht kann dann z.B. Raten anordnen oder anpassen.
Eine Änderung zu Ihrem Nachteil ist aber ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
Andere Möglichkeiten, die Rückzahlung zu vermeiden sind nicht ersichtlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.
Diese Antwort ist vom 31.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Beer,
vielen Dank für die sehr schnelle Beantwortung meiner Frage.
Was heißt eigentlich eine "Verlängerung der Stundung". Wird die Zahlung dann auf Jahre ausgesetzt und verfällt irgendwann, wenn sich die Einkommensverhältnisse nicht ändern? Oder muss ich den Betrag dann in x Jahren in voller Höhe zahlen. Mein Einkommen beträgt im Übrigen 1000 Euro Brutto das hjatte ich vergessen im ersten Schreiben zu erwähnen. Bleibt Ihr Rat damit der Gleiche?
Vielen Dank für eine zweite Antwort und Ihnen alles Gute.
Sehr geehrter Fragesteller,
Bei der Verlängerung der Stundung gibt es wie bei der Prozesskostenhilfe auch ein abgestuftes System.
Ob Ihnen entweder
-eine Stundung ohne Ratenzahlung,
-eine Stundung mit monatlicher Ratenzahlung oder
-gar keine Stundung gewährt wird,
hängt von dem verfügbaren Mitteln ab.
Bei der Berechnung fließen unter anderem die Abzüge, (Steuern, Pflichtbeiträge etc.) ein, ferner die Wohnkosten, Freibetrag für Erwerbstätige, Unterhaltspflichten und diverse andere Ausgaben.
Bei einem Bruttoeinkommen von 1.000 EUR stehen die Chancen nicht schlecht, dass hier eine Stundung ohne Ratenzahlung erfolgt.
Genauer kann ich ohne alle erfordrliche Daten nicht werden.
Nach 48 Monaten kann eine Änderung von einer Stundung ohne Ratenzahlung auf eine Strundung mit Ratenzahlung nicht mehr erfolgen.
Die Stundung wird sich also nicht x Jahre hinziehen.
Ich bleibe daher bei meiner Empfehlung, zumal der Antrag selbst ja nichts kostet.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage hiermit zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ben Buder
Rechtsanwalt