Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, hier gibt es Möglichkeiten nach dem Gesetz, vgl. § 437 Bürgerliches Gesetzbuch.
Im Einzelnen:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen
1.
vorrangig Nacherfüllung (= Nachbesserung oder Neulieferung) verlangen,
2.
wenn dieses mehrmals scheitert, unmöglich ist oder ernsthaft und endgültig verweigert wird, von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und
3.
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Letzteres kann schon jetzt erfolgen.
Setzen Sie ansonsten schriftlich eine Frist zur Nacherfüllung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: http://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg