Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Wenn ein Sachmangel bei einem Verbrauchsgüterkauf auftritt gilt innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf die Beweislastumkehr des § 476 BGB
, d.h. es wird vermutet, daß der Mangel bereits bei Übergabe der Sache vorlag.
Dann muß der Händler beweisen, daß der Trockner beim Kauf nicht defekt gewesen ist (§ 476, 1. Halbsatz BGB
). Dies wird ihm normalerweise nicht gelingen, selbst wenn der Trockner damals funktioniert hat.
Sie sollten dem Verkäufer daher nachweisbar per Einschreiben/Rückschein eine letzte Frist von 1 Woche setzen und Herausgabe des reparierten Trockners sowie Ihrer Euro 70,- fordern und dem Händler bei Verweigerung den Rücktritt vom Kaufvertrag ankündigen.
Falls sich der Verkäufer weigert, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten (gleichfalls per Einschreiben und Rückschein) und Ihr Geld heraus verlangen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
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