Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sind nebenruflich selbständig als Dozent.
Dann fallen Sie unter die generelle Rentenversicherungspflicht nach § 2 Nr. 1 SGB VI.
Dann ist auch eine Befreiung nach § 6 SGB VI nicht möglich, Es kommt dann auch nicht darauf an, dass Sie nur nebenberuflich selbständig sind.
Bei Überschreiten der jährlichen Grenze kommt daher eine Befreiung nicht in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Danke für die schnelle Antwort. Das heißt, dass auch die dreijährige Befreiungsmöglichkeit als Existenzgründer nicht in Betracht kommt?!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Das gilt leider auch nicht für Sie.
Die dreijährige Befreiung gilt nach § 6 Abs. 1a SGB Vi nur für bestimmte Personenkreise möglich:
Zitat:
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Zitat:
§ 2 Nr.1 und Nr.2 SGB VI
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
9.
Personen, die
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Das trifft leider nicht auf Sie zu.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle