Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:
Die Kosten und Aufwendungen des Antragstellers im Verwaltungsverfahren (hier: Rentenantragsverfahren) sind NICHT zu erstatten (BSGE 55,92
).
Der Antragsteller hat vielmehr diese selbst zu tragen.
Auch im Falle des Obsiegens werden die Kosten nicht übernommen.
Lediglich die Kosten eines Widerspruchsverfahrens können übernommen werden.
Die Erstattung der zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen durch die Behörde ist lediglich für das Widerspruchsverfahren- und nur für dieses- in § 63 SGB X
geregelt.
Die Kosten eines Widerspruchsverfahrens sind nur zu erstatten, wenn der Widerspruch erfolgreich ist oder wenn der Widerspruch lediglich deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Form- oder Verfahrensvorschrift unbeachtlich ist.
Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts/ Rechtsbeistandes sind dann nach § 63 SGB X
erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung notwendig war.
Demnach sind die Kosten des Antragsverfahrens NICHT erstattungsfähig.
Die Kosten für die Beauftragung des Rentenberaters müssen Sie also selber tragen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
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Diese Antwort ist vom 15.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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