Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern Sie auf Dauer erwerbsgemindert sind, haben Sie einen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII. Diesen Anspruch haben Sie auch, wenn Sie mir Ihrem Freund zusammenleben, denn die Aussage, dieser muss für Sie und die Kinder aufkommen ist nicht zutreffend.
Dieses ergibt sich aus § 43 Abs. 5 SGB XII. Denn danach ist der entscheidende Paragraph § 39 SGB XII gerade nicht anzuwenden.
Dieser regelt, wann eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt und das Einkommen des Partners tatsächlich relevant ist. Dieses ist ebenso in § 7 Abs. 3a SGB II geregelt. Diese Vorschriften wären anzuwenden, wenn Sie Wohngeld oder Sozialhilfe beantragen.
Häufig wird einfach unterstellt, dass ein Freund, Partner auch für den oder die andere einsteht.
So sind auch die Vorschriften aufgebaut.
Diese unterstellen die Veranwortungs-und Einstandsgemeinschaft, wenn man mehr als ein Jahr zusammenlebt.
Aber diese sogenannte gesetzliche Vermutung kann man widerlegen.
Dazu müssen Sie dann einwenden, dass man eben nicht füreinander einsteht und keiner Einfluss die Einkommen-oder Vermögensverhältnisse des anderen hat und auch nicht darüber einfach verfügen kann (kein gemeinsames Konto). Sie müssen dann darlegen, welche Zahlungen Sie leisten. Allein die Tatsache, dass Sie keine Miete zahlen, bedeutet nicht gleich, dass man keinen Anspruch haben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Ich beziehe Rente wegen voller Erwerbsminderung (auf Zeit) dieses wird seit 2013 alle 2 Jahre überprüft.
Die letzte Wiederbewilligung war im August 2022.
Mein Antrag auf Sozialhilfe wurde abgelehnt!
Mit der Begründung das man vorrangig Wohngeld beantragen müsste.
"Wer keinen Anspruch auf Wohngeld hat, hat auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe." (Dieses wäre Voraussetzung)
Das Wohngeld wurde mir abgelehnt, da ich keinen Mietvertrag vorweisen konnte.
Somit befinde ich mich in einer für mich auswegslosen Situation.
Ich weiss mir keinen Rat mehr und bin völlig hilflos..
Ich habe Kontoauszüge vorgelegt, woraus eindeutig hervor geht, das ich monatlich einen Abtrag bezüglich der NK leiste.
(Auf ein NK Konto, welches von meinem Freund angelegt wurde)
Ebenso eine von ihm unterschriebene Erklärung, das er mich in keinster Weise finanziell unterstützt.
Alles wurde abgeschmettert mit der Begründung wir leben in einer Haushaltsgemeinschaft und er würde für mich sorgen, da ich ansonsten finanziell nicht existieren könne.
Mir wird trotz der Unterlagen keine Möglichkeit gegeben!
Es wird einfach unterstellt.
Ich solle mich nicht bemühen, weitere Anträge zu stellen, da ich im Falle eines Hausbesuches nicht nachweisen könne, daß wir getrennte Wohneinheiten hätten. (Was ich niemals behauptet habe)
Ich möchte konkret wissen, was ich jetzt tun kann.
An wen soll ich mich wenden?
Ich habe bereits Wiederspruch eingelegt, dieser wurde ebenso abgelehnt.
Welche Unterlagen kann ich noch einreichen?
Soll ich erneut einen Antrag stellen?
Welchen Antrag?
Wie verhalte ich mich?
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn Sie bereits einen Widerspruchsbescheid erhalten haben, müssen Sie Klage einreichen. Und in der Begründung ist dann die genannte gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Dazu hatte ich in der Antwort schon Ausführungen gemacht.
Wenden Sie sich unverzüglich an einen Anwalt vor Ort. Für das Verfahren können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.
Und in diesem Verfahren werden dann auch genau die Argumente gegen die Haushaltsgemeinschaft vorgetragen. Hier kann auch ein Eilverfahren geboten sein. Das ist dann mit dem Anwalt zu besprechen.
Neue Unterlagen nachreichen wird vermutlich nicht zum Ziel führen.
Leider können Sie nach Ihrer Darstellung wegen der befristeten Erwerbsminderungsrente auch keine Grundsicherung beantragen.
Hier müssen Sie den Klageweg beschreiten. Beachten Sie dabei bitte die Klagefrist.
Mit freundlichen Grüße
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle