Sehr geehrter Ratsuchender,
in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und mit Blick auf die Höhe des ausgelobten Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.
Sinnvoll wäre in Ihrem Falle ein Antrag beim Vollstreckungsgericht gem. § 850 k ZPO
auf Freigabe des Kontos. Sollte die Zahlung der 70.000 € eine rückwirkende Beziehung von Sozialleistungen sein, sind diese tatsächlich gemäß § 54
,55 SGB I unpfändbar. Im Rahmen des Freigabeantrags muss auf die Unpfändbarkeit der Bezüge hingewiesen werden. Von sich aus muss die Bank nicht ohne Weiteres das Geld an Ihre Mutter auszahlen, da die Bank keine Möglichkeit der rechtlichen Prüfung hinsichtlich der Kontopfändung hat.
In der Angelegenheit erscheint es aufgrund der Höhe des im Raume stehenden Betrags sinnvoll, sich einen Anwalt zu nehmen. Wenn Sie eine anwaltliche Vertretung wünschen, stehe ich hierzu zur Verfügung. Sollten Sie aufgrund von Mittellosigkeit außerstande sein, die Anwaltskosten zu tragen, besteht die Möglichkeit der Beantragung von Beratungs- und nötigenfalls Prozesskostenhilfe.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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