Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal gilt für alle Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Deutschen die Weltgeltung des deutschen Steuerrechts. Das bedeutet, generell unterliegen Ihre Einkünfte der deutschen Einkommensteuer.
Wie Sie selbst schon festgestellt haben, gibt es das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA, dass verhindern soll, dass ein Steurbürger seine Einkünfte in den USA und in Deutschland versteuern muss. Art. 18 des DBA-USA definiert die Rente und legt fest, dass diese als Einkommen im Wohnsitzstaat zu besteuern ist. Art. 18a wiederum definiert die Einkünfte aus Altersvorsorgeplänen und ähnlichen Einrichtungen. Ich gehe davon aus, dass Ihr Pensionsfonds als Altersvorsorgeplan im Sinne des Art. 18a DBA-USA zu behandeln ist. Das DBA weist die Besteuerung ebenfalls Deutschland zu, wenn der Zahlungsempfänger in Deutschland seinen Aufenthalt hat.
Handelt es sich bei den Einkünften aus dem Pensionsfonds um Dividenden, ist die nach Art. 10 DBA-USA definiert sind, dann ist die bereits in den USA gezahlte Steuer auf die Einkommensteuer anzurechnen (Art. 23 DBA-USA).
In Ihrem Fall gilt nach meinem Dafürhalten laut DBA-USA das deutsche EStG. Da dort das Zuflussprinzip gilt, die Steuer also für in dem Jahr in Ihre tatsächliche Verfügungsmacht gelangte Einkünfte berechnet wird, ist für 2014 der Zufluss anzugeben. Für 2015 ist nichts zugeflossen und nichts zu erklären. Für das Jahr 2016 gilt entsprechendes, wenn Ihnen der Fonds Geld zahlt.
Wenn Sie unsicher sind, ob es sich bei den Zahlungen um Ausschüttungen aus einenm Pensionsplan oder um Dividenden handelt, müsste der ursprüngliche Vertrag/die Pensionszusage von einem Steuerberater genauer geprüft werden.
Zusammengefasst: Nach meiner Prüfung sollten Sie für 2014 die Einkünfte angeben, für 2015 nichts und 2016, wenn Sie etwas gezahlt erhalten. Das Risiko der falschen Einordnung auf Grund der rechtlichen Struktur der Zahlung sollte ggf, ein Steurberater prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Trostbrücke 1
20457 Hamburg
Tel: 040/80 80 65 200
Web: http://www.insolvenz.hamburg
E-Mail:
Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Schnelle Antwort. Bei der RMd handelt es sich um eine Zahlung aus einem Alterversorgeplan (keine Dividende). In den USA wurde definitiv steuerfreiheit festgestellt. Können Sie mir bitte noch einen Tip geben, wo in welchem Formular ich diese Rente erklären bzw eintragen muss??
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
die Einkünfte aus den USA sind nach der Ihnen vom Pensionsfonds mitgeteilten Aufteilung in Anlage R zur Einkommensteuererklärung einzutragen. Hier dürften die Felder 31 ff. passen.
Ihre Einkünfte aus den USA unterliegen nach § 32b EStG
dem Progressionsvorbehalt des deutschen Steuerrechts.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns