Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern MIetzahlungen ausstehen, wären diese auszugleichen; sobald die Wohnung aber weiter vermietet worden ist, ist das ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu leisten. Das sollte also anhand der genauen Zeiten kontrolliert werden.
Sofern Mängel an der Mietsache bestanden haben, die über die normale Abnutzung hinausgehen, sind diese Mängel zu beseitigen, bzw. ein finanzieller Ausgleich zu leisten.
Dabei braucht bei solchen Mängel der Vermieter nicht nochmals gesondert die Beseitigung fordern; insoweit bedarf es also keiner besonderen Beseitigungsaufforderung, erst recht nicht, nachdem Ihre Schwester die Mängel nicht akzeptiert hat.
Aber der Vermieter muss eben nachweisen, welche Mängel es tatsächlich gegeben hat, was keine normale Abnutzung ist und welcher Aufwand erforderlich ist. Pauschalen brauchen so nicht hingenommen werden, es bedarf also konkreter Berechnung.
Und dabei greift der Grundsatz Neu-für-Alt, d.h. der Zeitwert wird in Hinblichkauf die restliche wirtschaftlichen Lebensdauer errechnen, wobei es aif den jeweiligen Gegenstand und dessen Qualität ankommt; bei einem Durchschnittswaschbecken z.B. 20 Jahre, sodass bei einem Austausch nach 22 Jahren gar nichts zu zahlen wäre, da eben die wirtschaftliche Lebensdauer dann bei Null liegt.
Prüfen Sie die ausstehenden Mietzahlungen genau nach;
lassen Sie sich konkrete Rechnungen mit Aufzählungen der ausgetauschten Gegenstände vorliegen und prüfen Sie dann anhand dieser Liste, wie der Abzug Neu-for-alt zu berechnen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Moin Herr Bohle und vielen Dank für die schnelle Antwort.
Das Haus ist Baujahr 1982 und das Inventar natürlich beim Einzug meines Vaters nicht mehr neu gewesen. Für die korrekte Errechnung bedarf es also für alle bemängelten Gegenstände zunächst mal den Nachweis über die Anschaffungszeit und den damaligen Preis, korrekt? Es kann ja nicht ausschließlich die Wohndauer meines Vaters berücksichtigt werden. Muss vor der Anwendung der Tabelle zur Ermittlung des Zeitwertes noch eine Berücksichtigung der damaligen Kaufkraft eingerechnet werden?
Ferner müssen dann also auch die aufgeführten Pauschalen (die ohne nähere Nachweise darüber, ob überhaupt eine Instandsetzung stattgefunden hat aufgelistet wurden) über Rechnungen nachgewiesen werden? Beispielsweise defekte Fliesen bedürfen dann einem Nachweis der damaligen Kosten, das Entkalken der Duschkabine einer Rechnung eines Dienstleisters?
Wir kennen die Nachmieterin sehr gut und haben diese selbst vermittelt. Aus erster Hand wissen wir daher, dass nebst der Klempner Arbeit nichts weiter instandgesetzt wurde.
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach so langer Zeit wird kein Kostenersatz zu leisten sein, da die wirtschaftliche Lebensdauer längst überschritten ist, der Restwert bei Null liegt.
Der Vermieter müsste nachweisen, wann er damals (!) dieser Einrichtungen zu welchem Preis und welcher Qualität gekauft hat, wenn er noch Geld fordert. Dann wird sich sicherlich "Null" errechnen lassen.
Dann könnt es noch nichjt einmal darauf an, ob es vertragsgemäße Abnutzung (und Materialermüdung) ist, oder schuldhaft (!) verursachte Schäden. Letzteres müsste der Vermieter auch nachweisen.
Hier besteht daher die Vermutung, dass der Vermieter sie sowieso dringend notwendigte Instandsetzung sich bezahlen lassen will.
Daher sollten Sie die Ansprüche - bis auf eben mögliche ausstehende Mietzahlungen - zurückweisen, eine mögliche Kautionsabrechnung (mit Zinsen!) und eine Nebenkostenabrechnung fordern, da auch dort möglicherweise ein Guthaben besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg