Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
In der Rechtsprechung wird überwiegend angenommen, daß der Mieter nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses nicht mit einer ungewöhnlichen Dekoration zurückzugeben. So hat das LG Frankfurt/Main (Az: 2/11 S 125,06, NZM 2007, 922
) entschieden, daß ein roter Farbanstrich nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört und daher am Ende der Mietzeit entfernt werden muß.
Sie können daher unabhängig von der Formulierung zur Leistung von Schönheitsreparaturen verlangen, daß Ihre Mieterin den roten Farbanstrich entfernt. Ob die Mieterin dies durch Überstreichen oder Neutapezieren ausführt, ist eine Entscheidung Ihrer Mieterin.
Der Hundeurin und die Beschädigung am Parkett stellen eine Beschädigung der Mietsache dar. Sie können daher auch hier - unabhängig von etwaigen Schönheitsreparaturklauseln - die Beseitigung dieser Schäden verlangen.
Ich empfehle Ihnen, Ihre Mieterin schriftlich zur Beseitigung dieser Schäden bzw. des Farbanstrichs bis zum Ende der Mietzeit aufzufordern. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommt, können Sie die Schäden bzw. den Farbanstrich selbst beseitigen und die Kosten hierfür Ihrer Mieterin in Rechnung stellen. Hier kommt dann auch eine Verrechnung mit der Kaution in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Diese Antwort ist vom 26.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Sonja Richter
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Sehr geehrte Frau Richter,
besten Dank für die schnelle und umfassende Antwort!
Wie gehe ich denn korrekt vor, wenn es um die Kosten für die Parkett- bzw. Raufaserschäden geht? Es ist ja anteilig nur ein kleiner Teil beschädigt, da kann ich doch nicht die komplette Sanierung in Rechnung stellen, oder?
Viele Grüße und noch einmal lieben Dank!
Jessica
Sehr geehrter Fragesteller,
hinsichtlich der Raufaser habe ich keine Bedenken, wenn Sie die Schäden an einer Wand beseitigen und die Kosten hierfür insgesamt in Rechnung stellen.
Beim Parkett müssen Sie sich allerdings einen Vorteil anrechnen lassen, wenn nur ein Teil beschädigt ist und Sie das gesamte Parkett abschleifen lassen. Hier könnte man z.B. die Quadratmeteranteile (Wohnzimmer zu Eingangsbereich) ins Verhältnis setzen. Alternativ Sie am Alter des Parketts ansetzen. Da Parkett regelmäßig abgeschliffen werden sollte, können Sie das Alter der Abnutzung ins Verhältnis zur ersparten Zeit bis zum geplanten Abschleifen setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -