Sehr geehrter Herr Isensee,
die Rechtslage hinsichtlich Ihres Auftrages lässt sich wie folgt zusammenfassen:
1.) Welche Werklohnforderung wurde vereinbart
Mit der Unterschrift unter den Auftrag ist ein Werkvertrag zustande gekommen. Soweit vereinbart ist, die Werkleistung solle zu einem Preis von 2.000,- DM erbracht werden, ist dies für ein im Jahr 2003 abgeschlossenes Geschäft zwar höchst ungewöhnlich, aber aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit grundsätzlich möglich, da ein fester Umrechnungskurs existiert. Sie schilderten der Betrag sei in DM „ausgewiesen“ worden. Hierauf käme es im Falle eines Rechtsstreites über die Werklohnforderung entscheidend an. Denn da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass im Jahr 2003 Geschäfte in Euro abgewickelt werden, wären Sie in der Beweispflicht, dass dennoch die DM als Währung vereinbart war. Sofern das Auftragsformular Euro als Währung ausweist, hätten Sie kaum Chancen zu gewinnen. Selbst wenn die Währung im Formular gar nicht angegeben sein sollte, wäre aufgrund der allgemeinen Geltung des Euro von einem Vertragsschluss in Euro auszugehen und Gegenteiliges von Ihnen zu beweisen.
2.) Ist der Vertrag noch gültig?
Für die Wirksamkeit des Vertrages kommt es nicht auf den Zugang einer Auftragsbestätigung an. Auch wenn Sie lange Zeit auf eine Bestätigung gewartet haben, lässt dies den Vertrag grundsätzlich unberührt.
3.) Ist der Vertrag als „Haustürgeschäft“ widerrufbar?
Dies wäre allenfalls der Fall, wenn die Vorschriften über den Widerruf von Haustürgeschäften anwendbar wäre. Ihrem Sachverhalt lässt sich entnehmen, dass Sie anlässlich einer Messe einen Termin zum Vertragsschluss vereinbart haben und der Auftrag dann bei Ihnen zu Hause abgeschlossen wurde.
Beim geschilderten Geschehensablauf wäre meines Erachtens nicht von der Anwendbarkeit dieser Vorschriften auszugehen. Handelte es sich bei der Messe um eine Verbraucherverkaufsmesse ist § 312 Abs. 1 Nr. 3 BGB
nicht anwendbar, so dass ein Vertragsschluss am Messestand nicht widerrufbar wäre. Nur wenn es sich um eine reine Freizeitveranstaltung handelte, bei welcher mit solchen Vertragsschlüssen nicht zu rechnen ist, könnte anderes gelten. Ein Vertragsschluss in Ihrer Wohnung unterfällt nicht den Haustürwiderrufsvorschriften, wenn Sie aufgrund des Termines am Messestandes bereits von einem späteren Vertragsschluss in der Wohnung ausgingen oder damit rechneten. Es fehlt dann am erforderlichen Überrumplungseffekt
Wenn Sie an den Vertrag nicht mehr gebunden sein möchten, wäre es einen Versuch wert, den Widerruf gem. §§ 312 Abs. 1
, 355 BGB
zu erklären.
Ich weise jedoch darauf hin, dass aufgrund oben geschilderter Umstände, Sie im Streitfall mit dem Widerruf aller Voraussicht nach nicht erfolgreich sein werden.
4.) Kann wegen der Verzögerung zurückgetreten oder Schadensersatz verlangt werden?
Dies setzt hier zunächst eine angemessene Fristsetzung (2 Wochen) für die Leistung voraus. Sie schilderten, einen neuen Montagetermin „mitgeteilt“ zu haben. Hierin könnte eine solche Fristsetzung zu sehen sein, wenn es sich dabei nicht lediglich um einen Vorschlag handelte, sondern um eine verbindliche Frist innerhalb der die Leistung erwartet wird.
5.) Muss die Stornierungskostenpauschale gezahlt werden?
Eine Stornierungskostenpauschale kann nur verlangt werden, wenn dies vertraglich wirksam vereinbart wird oder wurde. Hier käme es wiederum auf das von Ihnen unterzeichnete Auftragsformular an, oder ob Sie sich nachträglich mit dem Auftragnehmer hierauf einigen.
5.) Stehen Ihnen Schadensersatzforderungen aufgrund des Verzuges zu?
Grundsätzlich ja. Es muss jedoch ein materieller Schaden (Vermögenseinbuße) durch die Verspätung im Streitfall von Ihnen nachgewiesen werden können.
Zusammenfassend lässt sich daher folgendes anraten:
Einen erneuten Auftrag sollten Sie keinesfalls unterschreiben.
Sollten Sie eine verbindliche Frist bereits gesetzt haben, kommt nach Ablauf dieser ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht, im Falle eines Vermögensschadens durch die Verspätung auch Schadensersatz (aus meiner Sicht hier kein Anhaltspunkt).
Leistet der Gegner vor Fristablauf, so kämen Sie – wenn die DM-Vereinbarung von Ihnen nicht bewiesen werden kann – wohl nicht um die Zahlung von 2.000,- Euro herum.
Ist die Gegenseite vor Ablauf der zur Leistung gesetzten Frist zur Stornierung nur gegen Zahlung der Stornierungspauschale bereit, müsste diese von Ihnen geleistet werden, wenn Sie das Risiko einer fristgerechten Leistungserbringung und der damit verbundenen Werklohnforderung gegen Sie nicht eingehen wollen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11.06.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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