Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Als Mieter sind Sie grundsätzlich berechtigt, die Mieträume nach Ihren Vorstellungen zu gestalten und zu möblieren, ohne vorher den Vermieter zu fragen. Das gehört zum vertragsgemäßem Gebrauch gem. § 535 BGB
, für den Sie den Mietzins bezahlen.
Je nach den vertraglichen Vereinbarungen kann es aber sein, dass Sie verpflichtet sind, bei Beendigung des Mietverhältnisses den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Sollten die bisher vorhandenen losen Küchenmöbel im Eigentum des Vermieters stehen, müssten Sie diese außerdem aufbewahren, oder sich doch mit dem Vermieter absprechen, was damit geschehen soll.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
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Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.
31. August 2011
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23:15
Antwort
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