Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
1.
Die Klausel 9.2. ist grds. in Ordnung, sodass laufende Schönheitsreparaturen geschuldet sind. Teppich wird natürlich nicht zu reinigen sein, wenn keine vorhanden ist.?
2.
Die Klausel 11.2, wonach die Renovierungen stets von einem Fachunternehmen durchzuführen sind, ist unwirksam, da eine unangemessene Benachteiligung (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 538 Rn. 86) vorliegt. Dies setzt natürlich voraus, dass diese Klausel (wie meist üblich) im Rahmen einer formularvertraglichen Vereinbarung verabredet wurde (Musterbestimmung, für eine Vielzahl von Verträgen, maschinell gedruckt, nicht individuell ausgehandelt). Weiterhin ist diese Klausel zudem deswegen unwirksam, weil eine unbedingte Renovierungsverpflichtung ein Jahr nach Durchführung von Schönheitsreparaturen wiederum eine unangemessene Benachteiligung darstellt (auch bei nur hälftiger Kostentragungsverpflichtung), vgl. dazu BGH, VIII ZR 317/97, BGH, VIII ZR 308/02).
3.
Letztlich werden Sie nicht umhin kommen, die turnusgemäßen Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen. Aber Sie sind wie gesagt nicht verpflichtet, ein Fachunternehmen einzuschalten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Sollten noch Verständnisprobleme bestehen, nutzen Sie doch gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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