Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind formularmäßige Schönheitsreparaturen nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB
unwirksam, wenn sie einen „starren Fristenplan“ für die Renovierungsarbeiten vorsehen und deshalb zu einer unangemessen Benachteiligung des Mieters führen.
Der Mieter ist deshalb nur noch dann zur Durchführung von laufenden Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn die Klausel berücksichtigt, dass zu dem vorgesehenen Renovierungszeitpunkt auch tatsächlich eine Renovierung erforderlich ist.
Bei der Frage, ob in der Klausel eine starre Frist vereinbart wurde, ist allerdings Vorsicht geboten. Enthält die Klausel lediglich eine Empfehlung zur Renovierung innerhalb dieser Firsten, kann sie durchaus wirksam sein.
In ihrem Fall ist eine Renovierung nach dem „Grad der Abnutzung“ erforderlich, was für die Zulässigkeit der Klausel spricht. Wenn sich allerdings die Wohnung nach Ihren Angaben in einem tadellosen Zustand befindet und einige Räume erst vor einiger Zeit renoviert wurden, dürften kaum Schönheitsreparaturen anfallen.
Sollte Ihr Vermieter dennoch auf eine (komplette) Renovierung bestehen, so könnte man annehmen, dass dieser von einem starren Fristenplan ausgeht. Halten Sie ihm in diesem Fall die obengenannte Rechtsprechung entgegen, welche ausführt, dass aufgrund der Unzulässigkeit der Klausel die ursprüngliche Verpflichtung des Vermieters zum Erhalt der Wohnung wieder auflebt.
Im Regelfall wird sich der Vermieter dann auf die Auslegung, welche für Ihn günstiger ist, einlassen.
Übrigens hat der Bundesgerichtshof nunmehr auch entschieden, dass die Erwägungen zu den Renovierungsklauseln auch auf die sogenannten Abgeltungsklauseln (Kostenbeteiligung bei Auszug) übertragbar sind.
Abgeltungsklauseln, welche auf einer „starren“ Berechnungsgrundlage basieren, benachteileigen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustandes der Wohnung zulassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –
Westerbachstraße 23 F
61476 Kronberg
Fon : 06173 – 70 29 06
Fax : 06173 – 70 28 94
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Diese Antwort ist vom 08.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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