Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wichtig ist zunächst, ob sie die Wohnung damals renoviert oder unrenoviert übernommen haben. Die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist nur dann zulässig, wenn dem Mieter eine renovierte Wohnung überlassen wird.
"Für die Durchführung und Kosten der Renovierung bei Auszug ist der Mieter zuständig."
Hier handelt es sich um eine Endrenovierungsklausel. Klauseln, die in jedem Fall eine Renovierungspflicht beim Auszug festlegen, sind in der Regel nicht zulässig. Die Bestimmung muss berücksichtigen, ob ein Renovierungsbedarf besteht. Auch sonst sind solche Regelungen unwirksam, soweit die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit unberücksichtigt bleiben.
"Handschriftlicher Vermerk"
Hier könnte eine Individualvereinbarung vorliegen. Folge wäre, dass das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anwendbar ist. In der Regel handelt es sich jedoch nur um eine Individualvereinbarung, wenn diese im Einzelnen ausgehandelt wurde. Aushandeln bedeutet dass der Vermieter die Vertragsbestimmungen zur Diskussion stellt. Wenn das bei ihnen nicht der Fall war, ist das Recht der Allgemeinen Geschäftebedingungen anwendbar.
Nach der vorläufigen Betrachtung der von ihnen dargelegten Klauseln liegt eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 BGB
vor. Sie müssen sich allerdings noch überlegen, ob sie damals den handschriftlichen Vermerk mit dem Vermieter aushandelten. Wird eine Endrenovierungsklausel individual neben einer formularvertraglichen laufenden Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen vereinbart, so tritt jedoch auch hier der sog. Summierungseffekt ein mit der Folge, dass beide Klauseln unwirksam sind (BGH, VIII ZR 163/05
).
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich
12.02.2018
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22:07
Antwort
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