Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Zunächst ist zu fragen, ob Sie die Wohnung renoviert oder unrenoviert übernommen haben. Angenommen, Sie sind in eine unrenovierte Wohnung eingezogen, führt das dazu, dass sämtliche Klauseln bezüglich Schönheitsreparaturen unwirksam sind. In diesem Fall müssten Sie also auch nicht beim Auszug renovieren.
2.
Haben Sie zu Beginn des Mietverhältnisses eine renovierte Wohnung bezogen, hängt es vom Inhalt des Mietvertrags ab, ob Sie bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Aus Ihrer Fragestellung schließe ich, dass Ihr Mietvertrag keinerlei Regelungen über die Durchführung von Schönheitsreparaturen enthält mit Ausnahme der Regelung, dass der Vermieter auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit verzichte, Sie dagegen die Wohnung bei Auszug renoviert zu übergeben haben.
Nach meiner Auffassung ist die von Ihnen zitierte Klausel aus dem Mietvertrag unzulässig mit der Folge, dass Sie beim Auszug nicht renovieren müssen.
Nach der Rechtsprechung ist eine vertragliche Verpflichtung, wonach der Mieter beim Auszug aus der Wohnung grundsätzlich unabhängig von deren Zustand zur Renovierung verpflichtet ist, ungültig.
D.h., Sie müssen keine Renovierungsarbeiten durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt