Renovierung bei Auszug ja/nein?
19.03.2014 14:16
| Preis:
***,00 € |
Liebe Community, sehr geehrte Anwälte/innen.
Ich bitte Sie um Ihre Hilfe in dem mir vorliegenden Fall.
Frage ist, ob bei Beendigung des näher beschriebenen Mietvertrages Schöneheitsreparaturen durch den Mieter zu leisten sind oder eine besenreine Rückgabe der Wohnung ausreicht. Wenn keine Schönheitsreparaturen geleistet werden müssen, bitte ich Sie um die Angabe, warum keine geleistet werden müssen.
Es handelt sich um einen Formular-Mietvertrag, Mietbeginn war 01.04.1975.
Zu den getroffenen Vereinbarungen bzgl. Schönheitsreparaturen sagt der Mietvertrag aus:
§5: 1. Die Meiträume werden in neumen Zustand, wie besehen, übernommen.
Eine Übergabeprotokoll exisitiert nicht.
§12: Instandhaltung der Mieträume
1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume samt Zubehör, wie Heizkörper, Öfen, Herde, Röhren, Jalousien mit Bändern, Lich- und Klingelanlagen einschließlich Sicherungen und Schalter, Schlösser, Wasserhähne, Heizkörperventile, Abflußbecken und Klosetteinrichtungen in gutem und reinem Zustand zu erhalten und für alle nötigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie gegebenfalls Erneuerung, auf eigene Kosten selbst zu sorgen. Die Schönheitsreparaturen, wie Tapezieren, Kalken oder Streichen der Wände, Decken, Fußböden, Fenster, Türen, Heizkörper, und den Ersatz zerbrochener Glasscheiben, übernimmt der Mieter. Die Linoleum-Fußböden sind laufend mit Wachs einzulassen und zu bohnern.
§15: Beendigung der Mietzeit
1. Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit in ordnungsgemäßen Zustand, besenrein zurückzugeben. Soweit die Räume in neuem oder neu hergerichtetem Zustand übernommen wurden, sind sie wieder in neu hergerichtetem Zustand zurückzugeben, d. h., der Miete rhat vor seinem Auszug, die unter §12, Ziff. 1 näher bezeichneten Schönheitsreparaturen und Reparaturen am Zubehör auf eigene Kosten durch einen Fachmann vornehmen zu lassen.
Weitere mietvertraglichen Regelungen zu Schönheitsreparaturen gibt es keine.