Renovierung bei Auszug - Schönheitsreparaturen
| 14.01.2015 15:53
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Hallo,
ich ziehe nach 8 Jahren aus einer Mietwohnung aus und bin mir nicht sicher, ob ich renovieren muss.
Die betreffenden Paragraphen sind wie folgt:
4. a) Der Vermieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht auszuführen.
Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken,das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. In gleicher Weise hat der mIeter auch die Renovierung der Fußleisten durchzuführen.
Naturlasiertes Holzwerk darf nicht mit Farbe behandelt werden.
Die Zeitfolge beeträgt im allgemeinen:
bei Küchen, Bädern und Duschen ~3 Jahre
bei Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Einzel-Toiletten ~5 Jahre
bei allen übrigen Räumen ~7 Jahre
b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen nach Bedarf durchzuführen, wenn die Zeitfolgen nach § 16 Ziff. 4a seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind.
c) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenanntern Zeitfolgen- zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieterzahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei vertragsbeendigung die obigen Zeitfolgen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind.
Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses fachgerecht durchführt oder durchführen lässt.
d) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher fachgerecht zu verschließen, soweit nicht das Anbringen von Bohrlöchern und dübeln zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unerlässlich war. Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadensersatz.
e) Der Vermieter ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.
§21 1. Der Mieter hat die Mietsache unabhängig von der Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen in sauberem Zustand zurückzugeben.
Unabhängig davon würde mich interessieren wie ich mit einem kleinen Schaden (etwas von der Keramik abgeplatzt) im Waschbecken umgehen muss bzw. ob ich dafür zur Verantwortung gezogen werde ihn zu beseitigen.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem?
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