Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich kann gemäß § 18 WEG
durchaus der Verkauf bzw. die Versteigerung der Wohnung durch die WEG erzwungen werden. Das geht aber nur, wenn alles andere für die Wohnungseigentümergemeinschaft unzumutbar ist und der fragliche Eigentümer das störende Verhalten nicht abstellt. Umbauarbeiten, zumal nur einwöchige Arbeiten, fallen regelmäßig nicht unter diese Unzumutbarkeit.
Allerdings kann die Teilungserklärung konkrete Gründe für ein einen Zwangsverkauf/eine Zwangsversteigerung festlegen. Dass aber übliche Umbau-/Renovierungsarbeiten darunter fallen, wäre zumindest eine große Überraschung und rechtlich fragwürdig.
Ich empfehle daher, die Teilungserklärung sehr genau durchzusehen, ob darin etwaige Zwangsverkaufs-/Zwangsentziehungsgründe genannt sind. Auch sollten Sie die Verwaltung fragen, wie denn die anderen Eigentümer deren Wohnungen renovieren/umbauen und worüber sich die anderen Eigentümer genau beschwert haben.
Auch wegen der Fenster sollten Sie die Teilungerklärung prüfen. Außenfenster sind Gemeinschaftseigentum, die einzelnen Eigentümer können die nicht einfach so austauschen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 23.02.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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